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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 289/97
  5. Verkündet am:
  6. 30. März 2000
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Sachverständigenbeauftragung
  19. UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
  20. Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
  21. Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
  22. -2-
  23. ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung eines Ersatzwagens).
  24. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
  25. LG Essen
  26. -3-
  27. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
  28. und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
  31. des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
  32. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
  33. Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
  34. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. Der Kläger ist Rechtsanwalt in E.
  38. . Die Beklagte betreibt dort eine
  39. Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf,
  40. um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die
  41. Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
  42. -4-
  43. tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall
  44. erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
  45. Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt
  46. worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug
  47. in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt, ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden,
  48. daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne
  49. dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder
  50. absagen.
  51. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter
  52. Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit
  53. auf Unterlassung in Anspruch.
  54. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten,
  55. daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur
  56. Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe
  57. dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die
  58. D.
  59. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
  60. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
  61. die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,
  62. -5-
  63. unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
  64. 1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall-Fahrzeugschäden zu beauftragen;
  65. 2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des
  66. Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
  67. 3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen
  68. oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
  69. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die
  70. Revision zurückzuweisen.
  71. Entscheidungsgründe:
  72. I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers
  73. schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten
  74. eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
  75. -6-
  76. Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften
  77. des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten
  78. dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und
  79. Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug
  80. auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls
  81. erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den
  82. Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der
  83. Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die
  84. beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
  85. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
  86. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
  87. 1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit
  88. darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
  89. verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38,
  90. 71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
  91. -7-
  92. 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW
  93. 1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP
  94. 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch
  95. mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt
  96. der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher
  97. Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht
  98. (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726
  99. - Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.;
  100. GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980
  101. - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten
  102. schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1
  103. § 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders
  104. bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden
  105. Teilbereich,
  106. vgl.
  107. BVerfGE 97,
  108. 12 ff.
  109. =
  110. GRUR 1998,
  111. 556
  112. - Patent-
  113. gebührenüberwachung).
  114. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches
  115. Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die
  116. rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl.
  117. auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung
  118. des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
  119. -8-
  120. besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen
  121. Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung
  122. oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998,
  123. 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für
  124. Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im
  125. einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns, mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz, 1993, S. 30).
  126. Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung
  127. von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz,
  128. 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im
  129. Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet
  130. sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den
  131. verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen
  132. Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig
  133. sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem
  134. Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
  135. -9-
  136. sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die
  137. Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
  138. 2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit
  139. der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht
  140. gerecht.
  141. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung
  142. eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat,
  143. nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
  144. Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete, die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner
  145. Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen
  146. heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den
  147. möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.
  148. - 10 -
  149. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen,
  150. welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat,
  151. nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
  152. Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden-Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es
  153. ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
  154. Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren
  155. mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des
  156. Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag
  157. der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch
  158. keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen, Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die
  159. rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten.
  160. Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger, welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung
  161. hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung
  162. eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
  163. - 11 -
  164. Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.
  165. c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es
  166. die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in
  167. Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer
  168. des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
  169. Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn
  170. mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
  171. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil
  172. diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß
  173. der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v.
  174. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht;
  175. Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994,
  176. 1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden
  177. Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem
  178. Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.
  179. - 12 -
  180. Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der
  181. Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer
  182. vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es
  183. sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines
  184. Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden-Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung
  185. gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm
  186. eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs
  187. zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der
  188. Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur
  189. Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme
  190. des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber
  191. dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.
  192. - 13 -
  193. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
  194. Erdmann
  195. Starck
  196. Pokrant
  197. Bornkamm
  198. Raebel