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303 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 190/04
  4. Verkündet am:
  5. 26. April 2007
  6. Walz
  7. Justizamtsinspektor
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. in dem Rechtsstreit
  11. Nachschlagewerk:
  12. BGHZ
  13. :
  14. BGHR
  15. :
  16. ja
  17. nein
  18. ja
  19. Internet-Versicherung
  20. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
  21. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
  22. ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") Art. 5 Abs. 1 lit. c
  23. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von
  24. Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
  25. des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
  26. Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
  27. im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen
  28. zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  29. 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor
  30. Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
  31. 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
  32. a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
  33. b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus,
  34. dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die
  35. Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels
  36. E-Mail erfolgt?
  37. BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZR 190/04 - OLG Hamm
  38. LG Dortmund
  39. -2-
  40. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  41. und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
  42. beschlossen:
  43. I.
  44. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  45. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
  46. zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG
  47. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
  48. über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli
  49. 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  50. 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie
  51. verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des
  52. Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle
  53. Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente
  54. Kommunikation zu ermöglichen?
  55. 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
  56. a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse
  57. der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit
  58. einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der
  59. Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
  60. -3-
  61. b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
  62. Gründe:
  63. 1
  64. I. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet Kraftfahrzeugversicherungen an. Sie wirbt Kunden ausschließlich über das Internet. Auf ihren
  65. Internetseiten gibt die Beklagte ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, nicht
  66. aber ihre Telefonnummer an. Individuelle Fragen kann ein Interessent über eine
  67. Internet-Anfragemaske an die Beklagte richten. Die Antworten versendet die
  68. Beklagte per E-Mail. Ihre Telefonnummer teilt sie Kunden erst nach Abschluss
  69. eines Versicherungsvertrags mit.
  70. 2
  71. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht,
  72. die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre Telefonnummer anzugeben. Nur so sei die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Kommunikation zwischen einem Interessenten und der Beklagten gewährleistet.
  73. 3
  74. Der Kläger hat beantragt,
  75. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
  76. -4-
  77. 1. Endverbrauchern
  78. www.d.
  79. im
  80. Internet
  81. .de
  82. unter
  83. Angebote
  84. der
  85. von
  86. Adresse
  87. Versiche-
  88. rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, ohne durch
  89. Angabe einer Telefonnummer die unmittelbare Kommunikation
  90. des Verbrauchers mit dem Versicherer zu ermöglichen,
  91. hilfsweise
  92. 2. auf
  93. www.d.
  94. der
  95. Internetseite
  96. .de
  97. mit
  98. Angebote
  99. der
  100. Adresse
  101. von
  102. Versiche-
  103. rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, wie in der
  104. Anlage K 2a-K 5b wiedergegeben.
  105. 4
  106. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
  107. 5
  108. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf
  109. die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen
  110. (OLG Hamm NJW-RR 2004, 1045).
  111. 6
  112. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
  113. des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
  114. 7
  115. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1
  116. lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  117. vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Bin-
  118. -5-
  119. nenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß
  120. Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
  121. 8
  122. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bereitstellung einer telefonischen Kontaktaufnahme sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Diese sei auch über die bereitgestellte
  123. Anfragemaske und die Beantwortung der Fragen von Interessenten durch Mitarbeiter der Beklagten per E-Mail möglich. In die Kommunikation zwischen den
  124. Interessenten und der Beklagten seien selbständig tätige Dritte nicht zwischengeschaltet. Auch in zeitlicher Hinsicht werde eine unmittelbare Kommunikation
  125. mit der Beklagten erreicht. Diese beantworte Anfragen nach eigenen Angaben
  126. innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Nach den Feststellungen des gerichtlichen
  127. Sachverständigen sei eine von diesem gestellte Probeanfrage innerhalb weniger Minuten von der Beklagten beantwortet worden.
  128. 9
  129. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach
  130. § 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UKlaG und aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu,
  131. wenn die Beklagte nach § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer Telefonnummer im Rahmen ihrer Internetpräsentation verpflichtet ist.
  132. 10
  133. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die
  134. dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Verbraucherschutzgesetze i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
  135. UKlaG u.a. die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie
  136. 2000/31/EG. Hierzu zählt die Bestimmung des § 5 TMG, die an die Stelle des
  137. -6-
  138. wortgleichen § 6 TDG getreten ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
  139. eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
  140. Geschäftsverkehr
  141. [Elektronischer
  142. Geschäftsverkehr
  143. - Gesetz
  144. EGG]
  145. BT-
  146. Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR
  147. 2007, 159 Tz 15 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet).
  148. 11
  149. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar
  150. erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem
  151. Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu
  152. kommunizieren. Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 5 Abs. 1
  153. Nr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5
  154. Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern
  155. nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der
  156. Diensteanbieter erreichbar ist.
  157. 12
  158. b) Die Angabe einer Telefonnummer könnte jedoch nach Sinn und
  159. Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG erforderlich sein, um
  160. eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter
  161. und dem Nutzer zu ermöglichen.
  162. 13
  163. In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die
  164. Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt, dass
  165. eine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird (von der Notwendigkeit der
  166. Angabe einer Telefonnummer gehen aus: OLG Köln GRUR-RR 2005, 24;
  167. Fezer/Mankowski, UWG, § 4-S 12 Rdn. 149; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis,
  168. TDG, 2004, § 6 Rdn. 25; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet,
  169. Rdn. 372; Wüstenberg, WRP 2002, 782, 783; Kaestner/Tews, WRP 2002,
  170. -7-
  171. 1011, 1013; Ernst, GRUR 2003, 759; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113; a.A.
  172. Härting, DB 2001, 80, 81; Föhlisch in Hoeren/Sieber, Handbuch MultimediaRecht (Stand August 2006), Kap. 13.4 Rdn. 127 f.). Auch die Begründung zum
  173. Regierungsentwurf des EGG (BT-Drucks. 14/6098, S. 21) sieht es als erforderlich an, dass der Diensteanbieter eine Telefonnummer angibt, um eine unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
  174. 14
  175. Für diese Ansicht spricht, dass nur telefonisch und nicht per E-Mail oder
  176. Telefax eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines
  177. echten Dialogs möglich ist. Zudem erleichtert die Einrichtung eines Telefonanschlusses dem Nutzer die Kontaktaufnahme, der so nicht allein auf eine schriftliche Kommunikation mit dem Diensteanbieter verwiesen wird.
  178. 15
  179. Andererseits könnten E-Mail, Computer- und Telefax auch den Anforderungen genügen, die an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu stellen sind. Entsprechend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass neben
  180. der E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer ausreicht (österreichischer OGH, Urt. v. 18.11.2003 - 4 Ob 219/03, MMR 2004, 599, 601 = CR 2004,
  181. 684). Die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantworten, würde die Beklagte zwingen, ihr Geschäftskonzept einer Kundenakquisition
  182. ausschließlich über das Internet zu ändern. Die Beklagte würde in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt, obwohl die Richtlinie 2000/31/EG nach ihren Erwägungsgründen 4 bis 6 gerade auf den Abbau von Hemmnissen, auf die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft
  183. und auf die Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch den elektronischen
  184. Geschäftsverkehr abzielt. Zudem würde die Einrichtung eines Telefonanschlusses nicht notwendigerweise eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
  185. zwischen Nutzer und Diensteanbieter erlauben. Wird die Telefonnummer als
  186. Mehrwertdienstenummer eingerichtet, könnten potentielle Nutzer durch die da-
  187. -8-
  188. mit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten
  189. werden. Einschränkungen der Erreichbarkeit in zeitlicher und kapazitätsmäßiger
  190. Hinsicht könnten die Kontaktaufnahme erschweren und weitere Reglementierungen erfordern.
  191. 16
  192. 3. Ist die Beklagte zur Angabe einer Telefonnummer nach Art. 5 Abs. 1
  193. lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht verpflichtet, wäre das mit dem Hilfsantrag
  194. zu 2 verfolgte Verbot auszusprechen, wenn die Beklagte nach dieser Bestimmung der Richtlinie verpflichtet wäre, neben der Kontaktmöglichkeit im Wege
  195. der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu ihr zu eröffnen
  196. und die von ihr eingerichtete Anfragemaske diesen Anforderungen nicht genügt.
  197. 17
  198. a) Die Notwendigkeit, einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen, ist
  199. in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Auch der Formulierung "einschließlich seiner Adresse der elektronischen
  200. Post" lässt sich das Erfordernis eines zweiten Kommunikationswegs neben der
  201. Angabe der E-Mail-Adresse nicht zwingend entnehmen. Allerdings hat der österreichische Oberste Gerichtshof zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des österreichischen
  202. E-Commerce-Gesetzes (öECG), durch das die Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt worden ist (§ 31 Abs. 2 öECG), angenommen, neben der Angabe der
  203. elektronischen Postadresse sei mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg erforderlich (öOGH MMR 2004, 599, 601).
  204. 18
  205. b) Sollte ein zweiter Kommunikationsweg nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der
  206. Richtlinie 2000/31/EG vom Diensteanbieter eingerichtet werden müssen,
  207. kommt es für die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob neben der Angabe
  208. der E-Mail-Adresse die Einrichtung einer Anfragemaske, mit der sich der Nutzer
  209. über das Internet mit schriftlichen Anfragen an den Diensteanbieter wenden
  210. kann, der diese nach seiner Ankündigung innerhalb einer Stunde per E-Mail
  211. -9-
  212. beantwortet, den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare und effiziente Kommunikation i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie
  213. 2000/31/EG genügt. Zwar hat nicht jeder Internetnutzer eine eigene E-MailAdresse. Gleichwohl spricht für eine solche Auslegung, dass von einem Internetnutzer erwartet werden kann, dass er über die für die Kommunikation im Internet üblichen Empfangseinrichtungen verfügt, wenn er sich an einen nach
  214. seinem Geschäftsmodell vor Vertragsschluss nur im Internet präsenten
  215. Diensteanbieter wenden will.
  216. Bornkamm
  217. v. Ungern-Sternberg
  218. Büscher
  219. Pokrant
  220. Bergmann
  221. Vorinstanzen:
  222. LG Dortmund, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 O 120/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 U 222/03 -