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30 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 181/99
  5. Verkündet am:
  6. 14. Dezember 2000
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Metro V
  18. UWG § 6b
  19. Die von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze für betriebsfremde
  20. Warenumsätze von 10 % des Gesamtumsatzes erfordert bei einem Großhandelsunternehmen, welches ein breit gestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen, die den Einkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des Privatbedarfs verhindern oder zumindest in den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten (BGH GRUR 1979,
  21. 411, 413 - Metro II; GRUR 1990, 617, 620 - Metro III). Ergibt sich aber auf-
  22. -2-
  23. grund nachträglich durchgeführter Rechnungskontrollen, daß der Anteil der
  24. Privateinkäufe nur marginal ist, sind staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt. Wird im Prozeß von dem Großhandelsunternehmen ein nur marginaler Anteil der Privateinkäufe (hier: 1,18 % des Gesamtumsatzes) behauptet,
  25. ist die Frage der Zuverlässigkeit der von dem Großhandelsunternehmen
  26. durchgeführten nachträglichen Rechnungskontrolle und der Anteil betriebsfremder Einkäufe durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen.
  27. BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - I ZR 181/99 - OLG Stuttgart
  28. LG Stuttgart
  29. -3-
  30. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
  31. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
  32. Dr. Büscher
  33. für Recht erkannt:
  34. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
  35. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1999 aufgehoben.
  36. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  37. auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. Der klagende Verein ist eine Interessengemeinschaft des örtlichen Einzelhandels in E.. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung
  41. -4-
  42. der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie "die Erledigung grundsätzlicher, den gesamten Einzelhandel betreffender Fragen".
  43. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) gehört zur sogenannten Metro-Gruppe. Die Beklagte zu 2 ist deren Komplementärgesellschaft, der die Beklagten zu 3-6 früher als Geschäftsführer angehörten. Die Beklagte betreibt in
  44. E. einen den Food- und Non-Food-Bereich umfassenden Selbstbedienungsmarkt mit einem breit gestreuten Warensortiment. Für den Zugang zu ihren
  45. Verkaufsstellen erteilt sie an Gewerbetreibende und Großverbraucher Einkaufsausweise, die nur zu einem Erwerb von Waren für den geschäftlichen Bedarf des Kunden berechtigen. Eine Ausgangskontrolle, ob betriebsfremde Waren für den Privatbedarf gekauft werden, findet nicht statt. Die Beklagte nimmt
  46. für sich in Anspruch, einen funktionsechten Großhandel zu betreiben und im
  47. wesentlichen - bis auf einen unter der Toleranzgrenze von 10 % bleibenden
  48. Anteil - keine Verkäufe für betriebsfremden Privatbedarf vorzunehmen.
  49. Die Beklagte informiert ihre Kunden über die Angebote durch die sogenannte "Metro-Post", in der die Preise ohne und mit Umsatzsteuer in gleich
  50. großem Druck angegeben sind.
  51. Der
  52. Kläger
  53. hat
  54. vorgetragen,
  55. ihm
  56. gehörten
  57. als
  58. Mitglieder
  59. 80 Unternehmen an, die das Warensortiment der Beklagten abdeckten. Er
  60. verfüge über die notwendige finanzielle und personelle Ausstattung.
  61. Der Kläger hat geltend gemacht, Privatverkäufe an Gewerbetreibende
  62. müsse die Beklagte durch effiziente Maßnahmen verhindern. Daran fehle es
  63. auf seiten der Beklagten. Die von ihr praktizierte nachträgliche Rechnungskon-
  64. -5-
  65. trolle sei unzureichend. Ohne ausreichende Kontrollmaßnahmen könne sich
  66. die Beklagte nicht auf die von der Rechtsprechung anerkannte Toleranzgrenze
  67. von 10 % des Gesamtumsatzes an Verkäufen für betriebsfremden Privatbedarf
  68. berufen.
  69. Der Kläger hat beantragt,
  70. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
  71. 1. an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher gegen Vorlage eines von den Beklagten zu 1 und zu 2 oder einem anderen
  72. "Metro"-Unternehmen ausgestellten Einkaufsausweises, der zu
  73. einem mehr als einmaligen Einkauf berechtigt, Waren zu verkaufen, die nicht für den Wiederverkauf, die gewerbliche Weiterverarbeitung, den gewerblichen Eigenverbrauch oder eine
  74. sonstige gewerbliche Verwertung bestimmt und nicht in der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit dieser Personen verwendbar
  75. sind,
  76. und/oder
  77. 2. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Wiederverkäufern oder
  78. gewerblichen Verbrauchern, die Waren erwerben, die nicht für
  79. den Wiederverkauf, die gewerbliche Weiterverarbeitung, den
  80. gewerblichen Eigenverbrauch oder eine sonstige gewerbliche
  81. Tätigkeit dieser Personen verwendbar sind, in Prospekten für ihr
  82. Angebot an Waren in der Weise zu werben, daß den für die Wa-
  83. -6-
  84. ren geforderten Nettopreisen, denen ein kleineres Sternchen
  85. hinzugefügt ist, das auf der ersten bzw. der letzten Seite der
  86. Prospekte in einer Größe bis zu 3 mm als "Preis ohne gesetzliche Mehrwertsteuer" erläutert wird, Preise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenübergestellt werden, deren
  87. Ziffern in gleich großem Druck wie bei den Nettopreisen wiedergegeben werden.
  88. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich darauf berufen, daß die Verkäufe betriebsfremden Privatbedarfs im SB-Großmarkt in E.
  89. allenfalls bei 3 % des Gesamtumsatzes lägen. Dies sei durch repräsentative
  90. Untersuchungen in ausgewählten Metro-SB-Großmärkten unter anderem auch
  91. in E. belegt. Die jährlichen Untersuchungen, bei denen eine nachträgliche
  92. Rechnungsprüfung erfolgt sei, seien in dieser Form zwischen dem Hauptverband des deutschen Einzelhandels und der Metro-Gruppe vereinbart worden.
  93. Kontrollen im Ausgangsbereich auf die betriebliche Verwendbarkeit der von
  94. den Kunden erworbenen Waren seien danach nicht erforderlich.
  95. Die Beklagten haben sich zudem gegen die Ansicht gewandt, durch die
  96. beanstandete Gegenüberstellung der Nettopreise und der Preise einschließlich
  97. Umsatzsteuer gegen die Preisangabenverordnung verstoßen zu haben.
  98. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
  99. Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
  100. -7-
  101. -8-
  102. Entscheidungsgründe:
  103. I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu 1 nach § 6b
  104. UWG und den Unterlassungsanspruch zu 2 wegen eines Verstoßes gegen die
  105. Preisangabenverordnung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  106. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die
  107. satzungsgemäßen Ziele, die der Kläger auch tatsächlich verfolge, umfaßten die
  108. Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern des Klägers gehöre
  109. eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Der Kläger verfüge auch über die
  110. notwendige finanzielle und personelle Ausstattung i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2
  111. UWG.
  112. Die Beklagten verstießen gegen § 6b UWG, weil sie gegen Vorlage von
  113. Bescheinigungen, die nicht nur zum einmaligen Einkauf berechtigten und einzeln ausgegeben würden, Waren auch an Letztverbraucher verkauften. Dem
  114. entsprechenden Verbot seien die Beklagten nicht dadurch enthoben, daß ihre
  115. Verkäufe an Letztverbraucher unter der sogenannten Toleranzgrenze von 10 %
  116. des Umsatzes blieben. Ein SB-Großhandelsunternehmen betätige sich auf der
  117. Stufe des geschäftlichen Verkehrs mit dem Letztverbraucher, wenn es ein breit
  118. gestreutes Warensortiment mit auch kleinen, für den privaten Gebrauch geeigneten Gebinden anbiete und keine Verwendungskontrolle beim Warenausgang
  119. oder sonstige geeignete Maßnahmen treffe, um den Verkauf von Waren zu
  120. unterbinden, die nicht zur betrieblichen Verwendung des Gewerbetreibenden
  121. bestimmt seien. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Auf die
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  123. sogenannte Toleranzgrenze von 10 % könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie nicht durch geeignete Kontrollmaßnahmen alles Zumutbare unternähmen, um die Deckung reinen Privatbedarfs zu unterbinden. Dazu reichten
  124. die nachträglichen Verwendungsprüfungen nicht aus. Es spreche ein Anscheinsbeweis kraft Lebenserfahrung dafür, daß die Beklagte keinen funktionsgerechten Großhandel betreibe, wenn - wie vorliegend - durch keine Ausgangskontrollen eingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten beständen. Die von
  125. den Beklagten vorgelegten Privatgutachten, die zu Umsatzanteilen an Privatkäufen zwischen weniger als 2 % und 8 % kämen, seien methodisch nicht
  126. überzeugend.
  127. Der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Verstoß gegen die Preisangabenverordnung folge aus der gleichen Druckgröße der Netto- und Bruttopreise; die
  128. unterschiedliche farbliche Gestaltung sei nicht ausreichend, um die Endpreise
  129. i.S. von § 1 Abs. 6 PAngV hervorzuheben.
  130. Schranken aus dem Gemeinschaftsrecht stünden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften den Verboten ebenfalls nicht entgegen.
  131. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
  132. Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  133. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
  134. erfüllt sind.
  135. - 10 -
  136. Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt
  137. es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch
  138. vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGH, Urt. v.
  139. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage
  140. in Prozeßstandschaft; Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094
  141. = WRP 2000, 1275 - Fachverband; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97, GRUR
  142. 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung).
  143. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund der Mitgliederlisten zutreffend davon ausgegangen, daß dem klagenden Verein eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder ähnlicher Art auf demselben Markt vertreiben.
  144. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Angaben in den Mitgliederlisten seiner Beurteilung nicht zugrunde legen dürfen. Zwar haben die Beklagten die Angaben in den Mitgliederlisten
  145. des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Dies reichte jedoch nicht aus. In dem
  146. Vorprozeß mit der Gesellschaft der Metro-Gruppe, die seinerzeit den Großmarkt in E. betrieb, hat der klagende Verein mit Schriftsatz vom 15. Dezember
  147. 1994 nachgewiesen, daß eine Vielzahl seiner Mitglieder im direkten Wettbewerb mit dem Metro-SB-Großmarkt in E. standen. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der klagende Verein im Revisionsverfahren I ZR 43/94 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1993 (2 U 100/93)
  148. durch sein Vorstandsmitglied eidesstattlich versichert (Schriftsatz v. 27.6.1995
  149. nebst eidesstattlicher Versicherung v. 19.6.1995, S. 103 ff. Beiakte I ZR 43/94).
  150. Die Akten sind vom Berufungsgericht beigezogen worden. Dies reichte zum
  151. - 11 -
  152. Nachweis der Prozeßvoraussetzungen im Rahmen des Freibeweises aus (vgl.
  153. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628; vgl. auch
  154. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1998 - 1 BvR 2652/95, GRUR 1999, 247 - Metro). Das
  155. nicht näher konkretisierte Bestreiten der Richtigkeit der Mitgliederliste des klagenden Vereins im vorliegenden Streitfall durch die Beklagten genügt nicht,
  156. weil die jetzt vorgelegte Mitgliederliste weitgehend mit der im Vorprozeß vorgelegten Mitgliederliste übereinstimmt. Darauf hat die Revisionserwiderung
  157. zutreffend hingewiesen, ohne daß die Revision rechtserhebliche Abweichungen aufgezeigt hat.
  158. b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen,
  159. daß der Kläger über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle
  160. Ausstattung verfügt, um seine satzungsgemäße Aufgabe zu erfüllen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Es ist davon ausgegangen, daß zu den
  161. satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers die Bekämpfung des unlauteren
  162. Wettbewerbs gehört und er dieses Ziel auch tatsächlich verfolgt. Dagegen
  163. wendet sich die Revision nicht.
  164. Zu Recht ist das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision
  165. auch von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers ausgegangen. Seine Bilanzen für 1997 und 1998 weisen Bankguthaben von
  166. 50.085,24 DM und 41.998,98 DM und ein Eigenkapital von 26.071,29 DM und
  167. 33.204,08 DM aus. Das Bankguthaben des Jahres 1997 ist durch Kopie des
  168. Kontoauszugs der V.bank E. ausreichend belegt. Entgegen der Ansicht der
  169. Revision reichte das bloße Bestreiten der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht aus.
  170. - 12 -
  171. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen § 6b
  172. UWG vor, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  173. a) Nach der Vorschrift des § 6b UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
  174. Wettbewerbs an letzte Verbraucher gegen Vorlage von Bescheinigungen Waren verkauft, es sei denn, daß diese nur zum einmaligen Einkauf berechtigen
  175. und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Die Vorschrift des § 6b
  176. UWG dient dem Verbraucherschutz (BVerfG GRUR 1999, 247, 249 - Metro).
  177. Sie ist erlassen worden, um die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher
  178. über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu verhindern (vgl. BGHZ 57, 216, 218 - KundenEinkaufsdienst). Die Vorschrift stellt einen abstrakten Gefährdungstatbestand
  179. dar; auf die Feststellung der Gefahr einer Irreführung im konkreten Fall kommt
  180. es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412
  181. = WRP 1979, 298 - Metro II; BGHZ 74, 215, 220 - Kaufscheinwerbung; BGH,
  182. Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 623 = WRP 1990, 488
  183. - Metro III). Dem Verbot des § 6b UWG unterliegt auch, wer Einkaufsausweise
  184. an Letztverbraucher ausgibt und diese gegen Vorlage der Ausweise zum Einkauf in seinen Verkaufsstätten zuläßt (vgl. BGH GRUR 1979, 411, 412
  185. - Metro II, m.w.N.). Zum geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher
  186. rechnet nicht nur der Handel mit dem privaten Endabnehmer, hierzu zählt auch
  187. der Absatz betriebsfremder Waren an gewerbliche Abnehmer zur Deckung des
  188. Privatbedarfs (vgl. BGHZ 70, 18, 28 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 412
  189. - Metro II). Als betriebsfremd sind solche Waren anzusehen, die im Betrieb des
  190. gewerblichen Abnehmers nicht verwendbar sind (vgl. BGH GRUR 1990, 617,
  191. - 13 -
  192. 619 - Metro III). Dabei ist ein objektivierender Maßstab anzulegen, der auch
  193. der im Handel üblichen Sortimentsdiversifikation Rechnung trägt. Auf die Feststellung, ob der gewerbliche Abnehmer die betrieblich verwendbare Ware tatsächlich im geschäftlichen Bereich oder zur Deckung seines Privatbedarfs verwendet, kommt es nicht an. Eine dahingehende Kontrolle der jeweiligen Verwendung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unerträglich und deshalb nicht hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, 619
  194. - Metro III). Sie wäre mit dem Schutzzweck des § 6b UWG nicht zu vereinbaren, eine Irreführung des Verbrauchers über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu unterbinden.
  195. Der Gefahr dieser Irreführung unterliegt der gewerbliche Abnehmer in der Regel weit weniger in dem ihm grundsätzlich vertrauten Bereich betrieblich verwendbarer Waren als bei Einkäufen außerhalb dieses Bereichs für den rein
  196. privaten Bedarf (vgl. BGHZ 70, 18, 28 f. - Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623
  197. - Metro III; GroßKomm./Piper, § 6b UWG Rdn. 12; ders. in: Köhler/Piper, UWG,
  198. 2. Aufl., § 6b Rdn. 7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 6b
  199. UWG Rdn. 7 b).
  200. Die Verpflichtung, Einkäufe letzter Verbraucher zu unterbinden, stößt
  201. allerdings auf praktische Schwierigkeiten, wenn Gewerbetreibende Waren für
  202. den betriebsfremden Eigenbedarf miterwerben. Dem hat die Rechtsprechung
  203. Rechnung getragen. Nimmt der Erwerb für den Eigenbedarf, der einer ständigen, seit jeher üblichen Geschäftspraxis entspricht und auch nicht gänzlich
  204. verhindert werden kann, kein ins Gewicht fallendes Ausmaß an, ist der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht wesentlich tangiert. Das rechtfertigt
  205. es, in solchen (relativ geringfügigen) Warenumsätzen keinen geschäftlichen
  206. Verkehr mit dem letzten Verbraucher zu erblicken (vgl. Köhler/Piper, UWG,
  207. - 14 -
  208. 2. Aufl., § 6a Rdn. 20 und § 6b Rdn. 7). Davon ist der Bundesgerichtshof bereits in der zum Ladenschlußgesetz ergangenen Entscheidung "Ratio" ausgegangen und hat einen Umsatzanteil betriebsfremder Wareneinverkäufe von
  209. 10 % des Gesamtumsatzes eines Großhandelsunternehmens als unbedenklich
  210. angesehen (BGHZ 45, 1, 7 f.). Diese Rechtsprechung hat er in den zu §§ 6a
  211. und 6b UWG ergangenen Entscheidungen "Metro I - III" fortgesetzt (vgl. BGHZ
  212. 70, 18, 31 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 413 - Metro II; 1990, 617, 620 f.
  213. - Metro III).
  214. Diese Toleranzgrenze ist nicht Element eines funktionsgerechten Großhandels, von dem die Rechtsordnung in den Vorschriften der §§ 6a und 6b
  215. UWG und der Preisangabenverordnung ausgeht, sondern soll umgekehrt verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach der Art der Beklagten die
  216. Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen
  217. Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen. Von einem
  218. hinnehmbaren Toleranzbereich läßt sich nur sprechen, wenn das Großhandelsunternehmen, welches ein breit gestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen ergreift und durchführt, die den Einkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des Privatbedarfs
  219. verhindern (BGH GRUR 1990, 617, 620 - Metro III, m.w.N.) oder zumindest in
  220. den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten (vgl. BGH GRUR 1979, 411,
  221. 413 - Metro II).
  222. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich problematisch, den Toleranzbereich von 10 % betriebsfremder Umsätze gewerblicher Abnehmer dem Großhandelsunternehmen
  223. - 15 -
  224. wegen fehlender Kontrollmaßnahmen zu versagen, wenn feststeht, daß auch
  225. ohne solche Kontrollmaßnahmen der Privatverkauf nur marginal ist. Denn
  226. Kontrollen im privaten Geschäftsverkehr nach Art. 12 Abs. 1 GG dürfen vom
  227. Staat ausschließlich insoweit gefordert werden, als sie zur Erreichung von Gemeinwohlbelangen unerläßlich sind (vgl. BVerfG GRUR 1999, 247, 249
  228. - Metro). Auf die Beklagte bezogen bedeutet dies, daß die Rechtsprechung
  229. Ausgangs-/Verwendungskontrollen nur insofern fordern darf, als diese für die
  230. Aufrechterhaltung des funktionsgerechten Großhandels vonnöten sind, weil die
  231. Funktionsechtheit des Großhandels seinerseits wieder Voraussetzung für den
  232. Dispens von den wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ist.
  233. Bestehen an der Funktionsechtheit des Großhandels angesichts tatsächlich
  234. nur marginaler Privateinkäufe keine Zweifel, läßt sich ein staatliches Kontrollverlangen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr rechtfertigen. Ob eine solche "Marginalgrenze" notwendig mit der in der bisherigen
  235. Rechtsprechung anerkannten "Toleranzgrenze" harmonieren muß oder unter
  236. Umständen von den Zivilgerichten auch unterhalb einer Schwelle von 10 % des
  237. Gesamtumsatzes verortet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht
  238. offengelassen (BVerfG GRUR 1999, 247, 249 f. - Metro).
  239. b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist hiervon auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, daß bei einem von der Beklagten geltend gemachten Umsatzanteil der Privatverkäufe von 2,5 % bis 3 %
  240. oder bei 1,81 % - richtig 1,18 % - die vom Bundesverfassungsgericht erörterte
  241. Marginalgrenze nicht erreicht wäre. Diese Marginalgrenze im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setze, so hat das Berufungsgericht
  242. ausgeführt, nicht nur einen bestimmten geringfügigen Umsatzanteil voraus,
  243. sondern es müsse auch zweifelsfrei feststehen, daß die Marginalgrenze nicht
  244. - 16 -
  245. überschritten sei. Dies könne aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten der F. und der G. nicht festgestellt werden.
  246. aa) Das Berufungsgericht hat die Zuordnung zu Prüffeldern einer Matrix
  247. mit 35 Warengruppen und 27 Kundengruppen in den Privatgutachten der F. zur
  248. Feststellung betriebsfremden Umsatzes für zu ungenau gehalten, was sich anhand von Beispielen aufzeigen lasse. Es seien zu stark generalisierende
  249. Gruppen gebildet. Dies gelte auch für den von der Beklagten vorgelegten
  250. 89 Warengruppen umfassenden "Warengruppenplan NON FOOD", der ebenfalls keine zuverlässige Zuordnung ermögliche. Auch die Einzelrechnungsauswertung in Form einer nachträglichen Rechnungskontrolle sei nicht ausreichend zuverlässig. Die der Zuordnung zugrundeliegenden Kriterien seien nicht
  251. nachvollziehbar. Auch die Beobachtungen im Kassenbereich, bei denen die
  252. Kunden nicht angesprochen worden seien, böten keine Richtigkeitsgewähr.
  253. Von den methodischen Bedenken abgesehen, seien die Privatgutachten
  254. zur Festlegung des Anteils betriebsfremder Waren ungeeignet, weil sie ausschließlich vom "grünen Tisch" ohne Kundenkontakte zustande gekommen
  255. seien. Es fehle an einer Warnfunktion und Sanktionsandrohung gegenüber den
  256. Kunden, um Privateinkäufe zu verhindern. Nachträgliche Verwendbarkeitskontrollen ohne direkte Kundenberührung stellten keine ausreichenden Kontrollen
  257. dar.
  258. Auch das Privatgutachten der G. gewährleiste keine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bedarf. Es bediene sich einer
  259. nachträglichen Rechnungskontrolle, bei der Erwägungen der Bearbeiter aus
  260. dem Berufs- und Branchenprofil eingeflossen seien, die keine eindeutige Zu-
  261. - 17 -
  262. ordnung erlaubten. Mit diesen Privatgutachten und den angebotenen Sachverständigengutachten sei nicht zu beweisen, daß im Großmarkt in E. die Toleranzgrenze von 10 % oder eine darunterliegende Marginalgrenze eingehalten
  263. werde.
  264. bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat an die
  265. Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Die
  266. in den Privatgutachten der F. vorgenommene Zuordnung zu den Prüffeldern
  267. der Matrix mit 35 Warengruppen und 27 Kundengruppen weist zwar die vom
  268. Berufungsgericht aufgezeigten Ungenauigkeiten auf. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beobachtungen im Kassenbereich, bei denen keine Kunden angesprochen wurden, keine Gewähr für eine
  269. Richtigkeit der Feststellungen bieten. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts
  270. greift die Revision auch nicht an.
  271. Die Beklagten haben jedoch das - nach Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1993 - 2 U 100/93 (dazu Beschluß
  272. des BGH vom 16.11.1995 - I ZR 43/94 - und Beschluß des BVerfG vom
  273. 4.6.1998 - 1 BvR 2652/95) erstellte - Privatgutachten der G. vom 28. April 1999
  274. vorgelegt, in dem der Gutachter die an einem Tag im SB-Großmarkt in E. angefallenen 1.650 Rechnungen mit einem Gesamtumsatz von 497.000,-- DM
  275. anhand einer Einzelrechnungsprüfung auf den Anteil betrieblich nicht verwendbarer Waren untersucht und diesen Anteil mit - richtig - 1,18 % ermittelt
  276. hat. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses haben die Beklagten durch Einholung
  277. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
  278. - 18 -
  279. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dem
  280. Beweisantritt nachgehen müssen. Denn bei einem Anteil der Privateinkäufe
  281. von 2,5 % bis 3 %, wie sie die Privatgutachten der F. ausweisen, erst recht bei
  282. einem Anteil von 1,18 % nach dem G.-Gutachten, wäre die Marginalgrenze, bei
  283. deren Unterschreitung staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt sind,
  284. nicht erreicht.
  285. Der Vortrag der Beklagten unter Vorlage des G.-Gutachtens, daß der
  286. Anteil betrieblich nicht verwendbarer Privateinkäufe im Großmarkt in E. 1,18 %
  287. beträgt, ist ausreichend substantiiert. Allein der Umstand, daß der Privatgutachter sich einer nachträglichen Rechnungskontrolle bediente, die nach Meinung des Berufungsgerichts keine eindeutige Zuordnung der Waren zu betrieblich verwendbaren sowie privaten Einkäufen erlaubt, rechtfertigt es nicht,
  288. die Prüfungsmethode ohne Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen
  289. als ungeeignet zu verwerfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt
  290. sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht die
  291. Feststellung treffen, eine nachträgliche Rechnungskontrolle ohne Kundenbefragung ermögliche keine hinreichend sichere Zuordnung der Waren in betrieblich verwendbare Waren und betriebsfremde Privateinkäufe gewerblicher
  292. Abnehmer. Der Bundesgerichtshof hat in der Metro-II-Entscheidung (GRUR
  293. 1979, 411, 413) nachträgliche Überprüfungen der Belege als geeignete Maßnahmen der Ausgangskontrolle angeführt und diese auch in der Metro-IIIEntscheidung nicht ausgeschlossen (GRUR 1990, 617, 621). Dem steht die
  294. Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß anhand der Ware
  295. nicht erkennbar sei, ob sie gewerblich oder privat verwendet werde. Der Privatgutachter (G.) hat nach eigenen Angaben eine dreistufige Prüfung der
  296. Rechnungen gewählt, wobei zunächst anhand der Branchenzugehörigkeit ei-
  297. - 19 -
  298. nes Kunden jeder Rechnungsposten darauf hin geprüft wurde, ob die jeweilige
  299. Ware zum Wiederverkauf oder für den Ge- oder Verbrauch geeignet war. Wurde diese Frage verneint, wurde analysiert, ob ein Rechnungsposten als Investitions- oder Produktivgut bzw. zu Bewirtungs- oder Repräsentationszwecken
  300. verwendbar war. Konnte hierüber keine Gewißheit erlangt werden, wurde die
  301. Metro auf der Grundlage ihres Kundeninformationssystems um Aufklärung gebeten. Ergaben sich aus der Kundendatenbank keine entlastenden Hinweise,
  302. wurde die Rechnung als betriebsfremder Privatbedarf erfaßt.
  303. c) Das Berufungsgericht wird daher im erneut eröffneten Berufungsrechtszug ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Ermittlungen der
  304. betrieblich nicht verwendbaren Waren durch eine nachträgliche Rechnungskontrolle und zu dem Anteil betriebsfremder Einkäufe einzuholen haben. Sollte
  305. sich nach Einholung des Sachverständigengutachtens eine ausreichende Zuverlässigkeit einer nachträglichen Rechnungskontrolle zur Ermittlung des Umsatzanteils betrieblich nicht verwendbarer Waren ergeben, ist von marginalen
  306. Privateinkäufen, die ein staatliches Kontrollverlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG GRUR
  307. 1999, 247, 249 - Metro), erst bei einer unterhalb der Toleranzgrenze von 10 %
  308. liegenden Quote auszugehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommen, daß sich
  309. auf die Toleranzgrenze für Umsatzgeschäfte zur Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs nicht mit Erfolg berufen kann, wer, wie die Beklagte, durch ein warenhausartiges Sortimentsangebot eine dahingehende Bedarfsdeckung ermöglicht und nicht durch geeignete Kontrollmaßnahmen eine solche zu verhindern
  310. sucht. Nachträgliche stichprobenartige Rechnungskontrollen, die für die Kunden, die betrieblich nicht verwendbare Waren erwerben, ohne Folgen bleiben
  311. - 20 -
  312. und nur der Ermittlung des entsprechenden Anteils dieser Einkäufe am Gesamtumsatz dienen, stellen keine geeigneten Kontrollmaßnahmen dar, um den
  313. Erwerb betriebsfremder Waren für den Privatbedarf weitestgehend auszuschließen (vgl. hierzu BGH GRUR 1990, 617, 621 - Metro III). Soll gleichwohl
  314. auf Ausgangskontrollen oder andere annähernd gleich geeignete Kontrollmaßnahmen verzichtet werden, setzt dies einen unter 10 % liegenden Anteil an Privatverkäufen voraus. Bei welchem prozentualen Anteil die Marginalgrenze
  315. überschritten ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Bei dem von den Beklagten geltend gemachten Anteil von 1,18 % bis 3 % ist dies jedenfalls nicht
  316. der Fall.
  317. 3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV vor.
  318. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Angabe des Nettopreises im gleichen Schriftbild
  319. und in gleicher Schrifthöhe wie der Bruttopreis auch bei der farblich unterschiedlichen Gestaltung der Preisangaben grundsätzlich nicht ausreicht, um
  320. von einer Hervorhebung des Endpreises i.S. von § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV auszugehen.
  321. b) Von einer Verpflichtung, bei Preisangaben den Endpreis nach § 1
  322. Abs. 6 Satz 3, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV hervorzuheben, ist
  323. jedoch nicht auszugehen, wenn nach der vom Berufungsgericht durchgeführten
  324. Beweisaufnahme feststeht, daß die betrieblich nicht verwendbaren Einkäufe
  325. nur so marginal sind, daß Kontrollmaßnahmen unterbleiben können. Aus der
  326. Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV ergibt sich, daß die Bestimmun-
  327. - 21 -
  328. gen der Preisangabenverordnung anwendbar sind, wenn der geschäftliche
  329. Verkehr mit dem Letztverbraucher in der Weise erfolgt, daß Gewerbetreibende
  330. betriebsfremde Waren zur Deckung ihres Privatbedarfs verwenden. Auf eine
  331. Toleranzgrenze kommt es nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV nicht an, wenn
  332. nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß die gewerblichen Abnehmer nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen. Die Kontrollmaßnahmen müßten darauf angelegt sein, die Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH GRUR
  333. 1990, 617, 623 - Metro III). Ist der Anteil betriebsfremder Waren am Gesamtumsatz derart gering, daß an der Funktionsechtheit des Großhandels keine
  334. Zweifel bestehen und ein staatliches Kontrollverlangen nach Art. 12 Abs. 1 GG
  335. nicht gerechtfertigt ist, sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung allerdings nicht anwendbar.
  336. - 22 -
  337. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
  338. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  339. Erdmann
  340. Starck
  341. Pokrant
  342. Bornkamm
  343. Büscher