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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 27. Januar 2005
  6. Führinger
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. I ZR 146/02
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Sammelmitgliedschaft III
  18. UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.)
  19. Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt
  20. ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen
  21. sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern
  22. ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in
  23. Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu
  24. übertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung
  25. der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
  26. BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 146/02 - OLG Zweibrücken
  27. LG Kaiserslautern
  28. -2-
  29. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
  30. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  31. für Recht erkannt:
  32. Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen
  33. Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Die Beklagte vertreibt in K.
  37. Geräte der Unterhaltungselektro-
  38. nik. Sie führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte,
  39. Fotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage warb
  40. sie am 19. Juni 2000 für ein Fernsehgerät zum Preis von 977 DM mit dem Hinweis: "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1499.-/SIE SPAREN
  41. DM 522.-". Die tatsächliche Preisempfehlung für dieses Gerät lag zur damaligen
  42. Zeit bei 1.399 DM.
  43. -3-
  44. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den
  45. Zweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft
  46. verschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmitgliedschaft, Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber
  47. Küchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben.
  48. Darüber hinaus gehört dem Kläger der B.
  49. GmbH (im weiteren: B.
  50. der Region K.
  51. Mittelstandskreis
  52. Mittelstandskreis) an, bei dem in
  53. tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind.
  54. Der Kläger hat die Werbung der Beklagten vom 19. Juni 2000 als irreführend beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
  55. 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren unter Hinweis auf die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" zu bewerben, wenn der dem eigenen
  56. Preis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der
  57. empfohlene Preis niedriger ist,
  58. 2. an den Kläger 290 DM nebst Zinsen zu zahlen.
  59. Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dem
  60. Kläger fehle die Klagebefugnis.
  61. Die Klage hatte vor dem Landgericht wie auch vor dem Oberlandesgericht Erfolg (OLG Zweibrücken OLG-Rep 2003, 78).
  62. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
  63. -4-
  64. Entscheidungsgründe:
  65. I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klagebefugt angesehen. In
  66. der Sache hat es die durch das Landgericht vorgenommene und von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffene Bewertung der streitgegenständlichen Werbung als irreführend bestätigt und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten als begründet erachtet. Die Bejahung der Verbandsklagebefugnis
  67. hat es wie folgt begründet:
  68. Der Kläger trete in wettbewerbsrechtlichen Verfahren seit vielen Jahren
  69. als ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auf, zu
  70. dessen Satzungszweck auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
  71. gehöre. Er habe dabei unter Beweis gestellt, daß er über einen ausreichenden
  72. Prozeßkostenfonds verfüge und in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht in der Lage sei, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der
  73. Streitfall gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
  74. Der Kläger verfüge über eine für seine Klagebefugnis ausreichende Zahl
  75. branchenangehöriger Mitglieder. Ihm gehörten über die R.
  76. KG
  77. GmbH
  78. vermittelte
  79. & Co.
  80. KG
  81. Fotogeschäfte,
  82. und
  83. den
  84. K.
  85. über
  86. -
  87. die
  88. GmbH & Co.
  89. V.
  90. Einkaufsgesellschaft
  91. mbH u. Co. KG vermittelte Küchenanbieter, über die Kooperation "C.
  92. Group" vermittelte EDV-Anbieter sowie die über den B. - Europaverband der
  93. S.
  94. , Bundesverband Deutschland e.V. vermittelten Mitglieder an, die
  95. zwar keine Wettbewerber der Beklagten hinsichtlich des beworbenen Fernsehgeräts, wohl aber bei Fotoapparaten, Küchengeräten, EDV-Ausstattungen und
  96. -5-
  97. Uhren seien. Die in der I.
  98. eG zusammengeschlossenen Elektrofachge-
  99. schäfte seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die I.
  100. eG
  101. dem Kläger untersagt habe, bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihre
  102. Interessen und die ihrer Mitglieder wahrzunehmen, habe nur für das Innenverhältnis Bedeutung.
  103. Es komme hinzu, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers
  104. sei und diesem dadurch die Mitgliedschaft von 28 Unternehmern vermittle, die
  105. bei Fernsehgeräten unmittelbare Wettbewerber der Beklagten seien. Es komme
  106. nicht darauf an, ob sich der B.
  107. Mittelstandskreis ebenfalls die Bekämpfung
  108. unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt habe. Dieser müsse nicht selbst klagebefugt sein. Es genüge, daß die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn durch ihre Beitrittserklärung mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt hätten.
  109. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.
  110. 1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8
  111. Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen
  112. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale
  113. Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dies
  114. hat der Senat zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998
  115. - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III;
  116. vgl. weiter Großkomm.UWG/Erdmann § 13 Rdn. 15; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 16 und 25; a.A.
  117. Greger, NJW 2000, 2457, 2462). An dieser Auffassung ist auch unter der Gel-
  118. -6-
  119. tung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG festzuhalten (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die
  120. Entstehungsgeschichte des Gesetzes - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 195;
  121. Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 261; vgl. weiter Ahrens/Jestaedt, Der
  122. Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 4; a.A. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.10 f.). Dementsprechend
  123. muß die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten
  124. Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein (vgl. OLG Hamm GRUR 1991,
  125. 692, 693; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.7), sondern auch
  126. noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.:
  127. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001,
  128. 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Fezer/Büscher aaO § 8
  129. Rdn. 214; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 262; Ahrens/Jestaedt aaO
  130. Kap. 18 Rdn. 4).
  131. 2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13
  132. Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, daß der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig
  133. sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richten soll. Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem
  134. Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v.
  135. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP
  136. 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP
  137. 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II).
  138. 3. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für den geltend gemachten
  139. wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt sich unter den vom Be-
  140. -7-
  141. rufungsgericht festgestellten Umständen bereits daraus, daß der B.
  142. Mit-
  143. telstandskreis Mitglied des Klägers ist.
  144. a) Der B.
  145. Mittelstandskreis ist auch dann, wenn er nicht eine Gesell-
  146. schaft mit beschränkter Haftung, sondern nur eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein sollte, rechts- und parteifähig (vgl. BGHZ 146, 341, 347; 151,
  147. 204, 206; 154, 88, 94); auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGHZ 116, 86; 146, 341).
  148. b) Unerheblich ist, ob der B.
  149. Mittelstandskreis als ein Verband, der
  150. dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt,
  151. selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist.
  152. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht erforderlich, daß sich der
  153. B.
  154. Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen
  155. lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen
  156. zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern;
  157. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8
  158. Rdn. 284). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch
  159. seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43).
  160. c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklagebefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der B.
  161. Mittelstandskreis ihn
  162. ausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob
  163. ein Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) der
  164. Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist al-
  165. -8-
  166. lein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen
  167. Betätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mitglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.
  168. d) Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenommen werden, daß die Mitgliedschaft des B.
  169. Mittelstandskreises nicht dazu
  170. dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu
  171. bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis
  172. des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen
  173. (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.). Dem Umstand, daß der Kläger die Höhe der Jahresbeiträge für Sammelmitglieder nicht
  174. offenlegt, kann - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes entnommen werden. Es ist durchaus möglich und nicht ohne weiteres bedenklich, daß
  175. ein Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in erheblichem Umfang
  176. anders als durch kostendeckende Mitgliederbeiträge finanziert, etwa durch Abmahngebühren, Vertragsstrafen oder Zusagen im Einzelfall, die Prozeßkosten
  177. zu übernehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1117 f. - Wir dürfen nicht feiern,
  178. m.w.N.). Da es somit auch dann, wenn keine kostendeckenden Mitgliedsbeiträge erhoben werden, unbedenkliche Finanzierungsmöglichkeiten für einen Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) gibt, kann
  179. von ihm nicht ohne näher dargelegten Anlaß verlangt werden, zum Nachweis
  180. seiner Prozeßführungsbefugnis seine Finanzierungsstruktur offenzulegen. Der
  181. Umstand, daß ein einzelner Mitgliedsverband des Klägers diesem im Jahr 1994
  182. offenbar nur 2.000 DM als Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, reicht dafür nicht aus.
  183. 4. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5
  184. Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 3 UWG a.F.) sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die angegriffene Werbung mit einer falsch angege-
  185. -9-
  186. benen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers irreführend war und
  187. eine Werbung dieser Art geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen
  188. Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
  189. III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
  190. Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
  191. v. Ungern-Sternberg
  192. Bornkamm
  193. Büscher
  194. Pokrant
  195. Schaffert