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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 110/10
  4. vom
  5. 17. August 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
  10. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. München vom 20. Mai 2010 zugelassen.
  14. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
  15. des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2010 aufgehoben.
  16. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  17. über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Streitwert: 21.304,35 €.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Die Klägerin, eine freiberufliche Designerin, macht gegen die Beklagte
  22. wegen der Verletzung ihres Urheberrechts an verschiedenen Glas- bzw. Porzellan-Dekoren Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung
  23. der Schadensersatzpflicht und Herausgabe von Originalzeichnungen geltend.
  24. 2
  25. Das Landgericht hat der Klage bis auf den Herausgabeanspruch stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat allerdings Ziffer I des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung
  26. -3-
  27. insofern neu gefasst, als es anstelle einer Kopie der Anlage K 22, die Abbildungen der von der Klägerin gestalteten Dekore zeigt, eine Farbkopie der Anlage K 1, die Abbildungen der von der Beklagten hergestellten und mit Dekoren
  28. versehenen Gläser enthält, in den Urteilstenor aufgenommen hat.
  29. 3
  30. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision will sie
  31. ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen, soweit ihre Verurteilung
  32. durch das Berufungsgericht über die in Anlage K 1 enthaltenen Abbildungen
  33. hinausgeht. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
  34. 4
  35. II. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
  36. Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und
  37. deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
  38. des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
  39. 5
  40. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
  41. am 22. April 2010 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung "mit der Maßgabe gemäß Schriftsatz vom 3. September 2009" gestellt und damit - wie in jenem
  42. Schriftsatz angekündigt - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Anlage K 1 wiedergegebenen Abbildungen der Serien "Traumwelten", "Ritterspiele" und "Just married" auf Gläsern und sonstigen Gegenständen, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen
  43. und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu
  44. lassen.
  45. -4-
  46. 6
  47. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Dabei hat es im
  48. Urteilstenor die Anlage K 1 wiedergegeben. Bei dieser Anlage handelt es sich
  49. nicht um die von der Klägerin mit der Klageschrift vom 15. November 2006 als
  50. Anlage K 1 vorgelegte Schwarz-Weiß-Kopie eines Prospekts, sondern um eine
  51. von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 als Anlage K 1 eingereichte Farbkopie dieses Prospekts. Diese Farbkopie enthält gegenüber der
  52. Schwarz-Weiß-Kopie drei weitere Seiten (vgl. BU 14-16) mit Abbildungen von
  53. vier weiteren Dekoren, nämlich eines Dekors mit der Bezeichnung "Die vier
  54. Elemente" (BU 14 unten rechts) und drei weiteren Dekoren ohne Bezeichnung
  55. (BU 16).
  56. 7
  57. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
  58. Klägerin diese zuletzt vorgelegte Farbkopie zum Gegenstand ihres zuletzt gestellten Klageantrags gemacht hat. Es hat der Klägerin daher entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zugesprochen, als sie beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht,
  59. dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör beruht. Die Klägerin hat die um
  60. drei Seiten und vier Dekore umfangreichere Farbkopie des Prospekts mit
  61. Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 "nur für das Gericht" zur Akte gereicht. Das
  62. Berufungsgericht hat diese Farbkopie in seinen Urteilstenor aufgenommen,
  63. ohne sie zuvor der Beklagten zur Kenntnis und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es ist nicht auszuschließen,
  64. dass die Beklagte - wäre ihr rechtliches Gehör gewährt worden - darauf hingewiesen hätte, dass die Farbkopie der Anlage K 1 mehr Dekore als die SchwarzWeiß-Kopie der Anlage K 1 enthält, und das Berufungsgericht die Verurteilung
  65. der Beklagten dann nicht auf diese weiteren Dekore erstreckt hätte.
  66. -5-
  67. 8
  68. III. Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
  69. rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Beschwerde stattgebenden
  70. Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen
  71. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von
  72. dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
  73. Bornkamm
  74. Büscher
  75. Koch
  76. Schaffert
  77. Löffler
  78. Vorinstanzen:
  79. LG München I, Entscheidung vom 24.06.2009 - 21 O 20618/08 OLG München, Entscheidung vom 20.05.2010 - 6 U 3927/09 -