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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 104/01
  5. Verkündet am:
  6. 20. November 2003
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ
  14. :
  15. BGHR
  16. :
  17. ja
  18. nein
  19. ja
  20. Rechtsberatung durch Automobilclub
  21. RBerG Art. 1 §§ 1, 5, 6 Nr. 2, § 7;
  22. UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2
  23. a) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer
  24. Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
  25. b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2
  26. Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.
  27. BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 104/01 - OLG Frankfurt am Main
  28. LG Frankfurt am Main
  29. -2-
  30. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
  31. und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  32. für Recht erkannt:
  33. Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 wird auf
  34. Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. Der Kläger ist ein dem Deutschen Anwaltverein e.V. angehörender örtlicher Anwaltsverein. Er verfolgt nach § 4 seiner Satzung den Zweck, die beruflichen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte zu fördern.
  38. Der Beklagte ist ein Automobil- und Reiseclub. Er versteht sich nach seiner Satzung als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mitglied kann neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  39. vergleichbarer Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffent-
  40. -3-
  41. lichen Dienst jeder Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und
  42. Zielen des Vereins zustimmt.
  43. Eine
  44. Tochtergesellschaft
  45. des
  46. Beklagten,
  47. die
  48. A.
  49. GmbH,
  50. bietet Rechtsschutzversicherungen an, die der Beklagte vermittelt.
  51. Der Kläger nimmt den Beklagten, der über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, wegen einer in dessen Mitgliederzeitschrift, Ausgabe 3/99, unter
  52. der Überschrift "JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr!" erschienenen
  53. Werbung für eine telefonische Hotline auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht in
  54. der über die Hotline abrufbaren Dienstleistung eine unerlaubte Rechtsberatung
  55. des Beklagten.
  56. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
  57. Das Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrag entsprechend unter
  58. Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
  59. ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz geschäftsmäßig Dritte in rechtlichen Fragen zu beraten, insbesondere Clubmitglieder und Rechtsschutzversicherungsnehmer bei Rechtsfragen in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen sowie bei juristischen Problemen des täglichen Lebens, insbesondere im Nachbarschaftsrecht, im Arbeitsrecht, insbesondere bei Änderungskündigungen, sowie im Mietrecht
  60. und/oder
  61. für diese Tätigkeit zu werben, insbesondere mit folgenden Aussagen:
  62. "JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr! (...)"
  63. -4-
  64. "Kleine Nummer, große Wirkung: Unter der 0180
  65. können Sie als Clubmitglied ab sofort rund um die Uhr beim
  66. AR. anrufen, wenn Sie ein rechtliches Problem in Sachen
  67. Auto, Verkehr oder Reise bedrückt! Falls Sie eine AR. Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erstreckt
  68. sich dieser Service sogar auf weitere Bereiche, zum Beispiel
  69. auf Mietrechtsfragen und Vertragsangelegenheiten aller Art,
  70. ja sogar auf Fragen zum Arbeitsrecht. (...)"
  71. "Unsere Experten führen Sie außerdem zuverlässig durch
  72. den gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeitsdschungel
  73. oder weisen Ihnen den Weg zu einem kompetenten Rechtsanwalt. (...)"
  74. "Als AR. -Vollrechtsschutz-Versicherter haben Sie noch
  75. mehr Vorteile: Hier braucht sich unsere sach- und fachkundige Hilfe nicht auf die drei Themenbereiche Auto, Verkehr und
  76. Reise zu beschränken, sondern schließt juristische Probleme
  77. des täglichen Lebens mit ein - unabhängig davon, ob dieser
  78. Leistungsumfang in Ihrem Rechtsschutzvertrag auch abgedeckt ist. Also zum Beispiel das richtige Verhalten bei Nachbarschaftsstreitigkeiten; die Frage, ob Sie eine Änderungskündigung Ihres Chefs akzeptieren müssen; oder Informationen, wie Sie einen zahlungsunwilligen Mieter zur Räson rufen können. (...)"
  79. insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage A 1 ersichtlich:
  80. -5-
  81. -6-
  82. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am
  83. Main GRUR-RR 2002, 37).
  84. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der
  85. Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
  86. Entscheidungsgründe:
  87. I. Das Berufungsgericht hat den Betrieb der Hotline durch den Beklagten
  88. als eine unerlaubte Rechtsberatung und daher diesen Betrieb sowie die Werbung für ihn als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
  89. Die Mitglieder des Beklagten könnten, wie dieser eingeräumt und in seiner Werbung auch herausgestellt habe, unter der vom Beklagten betriebenen
  90. Hotline grundsätzlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1
  91. RBerG abrufen. Die Dienstleistung werde aus der insoweit maßgeblichen Sicht
  92. der angesprochenen Verkehrskreise von dem Beklagten selbst erbracht. Dieser
  93. sei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung
  94. und könne daher auch nicht die Rechtsberatung im Bereich Auto, Reise und
  95. Verkehr gemäß Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei erbringen. Ebenfalls ohne Erfolg
  96. berufe sich der Beklagte auf Art. 1 § 5 RBerG, da er weder Rechtsschutzversicherer sei noch Rechtsschutzversicherungen vertreibe. Die Anwendung des
  97. Erlaubnisvorbehalts des Rechtsberatungsgesetzes verstoße nicht gegen Art. 12
  98. Abs. 1 GG; denn der Beklagte biete eine umfassende und vollwertige Rechtsberatung an.
  99. -7-
  100. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
  101. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aus der
  102. Sicht der angesprochenen Verkehrskreise über die in dem "JUR-INFO" angegebene Hotline eine von ihm selbst zu erbringende Rechtsberatung im Sinne
  103. des Art. 1 § 1 RBerG angeboten hat. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler
  104. nicht erkennen (vgl. BGHZ 98, 330, 332 - Unternehmensberatungsgesellschaft I) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
  105. 2. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts
  106. an, der Beklagte könne sich, soweit es um Rechtsberatung außerhalb der Bereiche Auto, Verkehr und Reisen gehe, nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5
  107. RBerG stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die A.
  108. GmbH
  109. gemäß dieser Vorschrift berechtigt ist, die in der in Rede stehenden Werbung
  110. beschriebenen rechtsbetreuenden Tätigkeiten selbst in eigener Person vorzunehmen. Jedenfalls nämlich darf sie sich nicht des Beklagten in der in der Werbung dargestellten Weise bedienen. Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, übersieht sie die Bestimmung des Art. 1 § 6 Nr. 2 RBerG. Danach darf
  111. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Personen oder Stellen der in
  112. Art. 1 §§ 1, 3 und 5 RBerG bezeichneten Art nur auf zu diesen in einem Angestelltenverhältnis stehende Personen übertragen werden. Der Begriff des Angestellten ist zwar weit auszulegen. Er setzt aber immerhin voraus, daß eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit im Betrieb eines anderen ausgeübt wird
  113. (RGSt 72, 313, 314; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,
  114. Art. 1 § 6 RBerG Rdn. 4 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner als Rechtsschutzversicherer tätigen Tochtergesellschaft A.
  115. GmbH.
  116. -8-
  117. 3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte könne sich
  118. bei der Rechtsberatung in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen nicht auf
  119. Art. 1 § 7 RBerG stützen, damit begründet, daß Zusammenschlüsse, die - wie
  120. der Beklagte - der Förderung von Interessen dienten, die jedermann haben
  121. könne, nicht zu den in dieser Bestimmung privilegierten Vereinigungen zählten.
  122. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
  123. a) Der Beklagte stellt, anders als die Revision meint, keine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung dar. Denn bei ihm kann außer
  124. den Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den diesen gleichgestellten
  125. Personen auch jeder andere Verkehrsteilnehmer Mitglied werden, der den
  126. Zwecken und Zielen des Beklagten zustimmt. Es fehlt damit eine Verbundenheit
  127. der Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen (vgl.
  128. Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 671).
  129. b) Es handelt sich bei dem Beklagten aber auch nicht um eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG. Eine solche liegt dann
  130. vor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen
  131. wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der
  132. für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 29/83, GRUR 1986, 79, 80
  133. - Mietrechtsberatung; BVerwG DVBl 1983, 1249, 1250). Danach sind insbesondere Mietervereine als auf ähnlicher Grundlage errichtete Vereinigungen im
  134. Sinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. BGH GRUR 1986, 79, 80
  135. - Mietrechtsberatung; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 721-723, jeweils m.w.N.).
  136. Dasselbe soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch für Automobilclubs gelten, da diese hinsichtlich der (eher geringen) Homogenität ihrer
  137. -9-
  138. Mitglieder mit Mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien (Rennen/Caliebe,
  139. Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 8). Dem kann nicht zugestimmt
  140. werden. Ein Automobilclub stellt wegen der sehr großen Zahl der in Betracht
  141. kommenden Mitglieder aus fast allen Bevölkerungsschichten regelmäßig keine
  142. Vereinigung mehr dar, die auf der Grundlage einer gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung
  143. der dafür bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet ist
  144. (Weth in Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 7 RBerG Rdn. 46; Chemnitz/Johnigk
  145. aaO Rdn. 732). Der Beklagte versteht sich nach seiner Satzung zwar als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mitglied kann aber neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vergleichbarer
  146. Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst
  147. auch jeder andere Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und
  148. Zielen des Vereins zustimmt. Damit steht der Beklagte grundsätzlich nahezu
  149. jedermann offen. Dementsprechend kann bei ihm von einer - zumindest - gewissen Homogenität des Kreises von Personen, die als Mitglieder in Betracht
  150. kommen, sowie von einer dort vorhandenen gleichgerichteten Interessenlage
  151. keine Rede sein.
  152. 4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen,
  153. ob die vom Kläger, dessen Klagebefugnis sich allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2
  154. UWG ergeben kann (vgl. Chemnitz, AnwBl 1998, 528 f.), beanstandete Verhaltensweise des Beklagten den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen und
  155. sachlichen Markt, d.h. auf dem Gebiet der Rechtsberatung in dem Bereich, in
  156. dem die beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte tätig
  157. sind, wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Diese Beurteilung kann jedoch auf
  158. der Grundlage der sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
  159. sowie des unstreitigen Sachverhalts nachgeholt werden (BGH, Urt. v.
  160. - 10 -
  161. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der in Art. 1 § 1 RBerG geregelte grundsätzliche Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht
  162. nur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse an
  163. einer zuverlässigen Rechtspflege dient und seine Mißachtung daher regelmäßig
  164. ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist
  165. (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989,
  166. 508 - Erbensucher; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 =
  167. WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116
  168. m.w.N. in Fn. 479). Außerdem begründet die Verhaltensweise des Beklagten
  169. die erhebliche Gefahr, daß Mitbewerber in entsprechender Weise gegen das
  170. Verbot der unerlaubten Rechtsberatung verstoßen werden (vgl. BGH, Urt. v.
  171. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1997, 767, 769 - Brillenpreise II). Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, der Beklagte überschreite mit seiner beanstandeten Verhaltensweise jedenfalls nicht die Grenzen einer Erstberatung
  172. i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit
  173. Recht darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung
  174. dem Rechtsrat Suchenden den Gang zum Rechtsanwalt erleichtern wollte, nicht
  175. aber zu nicht autorisierten Rechtsberatern. Gerade auch eine erste Beratung im
  176. Sinne der genannten Vorschrift hat qualifiziert zu sein, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß der Rechtsuchende von ihm in rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls zustehenden Angriffs-, Verteidigungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten
  177. schon überhaupt keine Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund spricht der von der
  178. Revision herausgestellte Umstand, daß sich die vom Beklagten geleistete Beratungstätigkeit nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf
  179. eine "grobe Prüfung" beschränke, keineswegs gegen die Klagebefugnis des
  180. Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Beurteilung der wesentlichen Be-
  181. - 11 -
  182. einträchtigung des Wettbewerbs steht nicht entgegen, daß der beklagte Verein
  183. nach seiner Einlassung für die Erteilung von Rechtsrat Rechtsanwälte einschaltet. Damit erfährt die beanstandete Tätigkeit des Vereins als verbotene
  184. Rechtsberatung wettbewerbsrechtlich keine andere Gewichtung.
  185. III. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
  186. Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
  187. Ullmann
  188. Herr RiBGH Prof. Starck
  189. ist nach Erreichen der
  190. Altersgrenze aus dem
  191. Dienst ausgeschieden.
  192. Bornkamm
  193. Ullmann
  194. Büscher
  195. Schaffert