You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

373 lines
17 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 98/10
  4. vom
  5. 17. August 2011
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. betreffend die Marke Nr. 306 69 580
  8. Nachschlagewerk:
  9. ja
  10. BGHZ:
  11. nein
  12. BGHR:
  13. ja
  14. akustilon
  15. MarkenG §§ 7, 53 Abs. 3
  16. Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob
  17. der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen
  18. hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53
  19. MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.
  20. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - Bundespatentgericht
  21. -2-
  22. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011
  23. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
  24. Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
  25. beschlossen:
  26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats
  27. (Marken-Beschwerdesenats)
  28. des
  29. Bundespatentgerichts
  30. vom
  31. 27. Juli 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
  32. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
  33. festgesetzt.
  34. Gründe:
  35. 1
  36. I.
  37. Inhaberin
  38. der
  39. am
  40. 26. Februar
  41. 2007
  42. eingetragenen
  43. Marke
  44. Nr. 306 69 580
  45. akustilon
  46. war die ew.
  47. KG. Im Mai 2007 trat die ew.
  48. Verwaltungs-
  49. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft
  50. ein, die ihre Firmierung in ew.
  51. GmbH & Co. KG änderte. Mit
  52. notarieller Urkunde des Notars Dr. T. vom 12. September 2007 brachten die
  53. -3-
  54. Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen im Wege der Sacheinlage mit
  55. sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung in die ew.
  56. GmbH ein, die nunmehr unter ew.
  57. Verwaltungs-
  58. GmbH firmierte. Im Oktober
  59. 2007 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Kommanditgesellschaft
  60. aufgelöst und die Firma erloschen ist.
  61. 2
  62. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am
  63. 29. April 2008 die Löschung der Marke beantragt, weil die Markeninhaberin
  64. nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfülle. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die zu diesem Zeitpunkt noch im Register als Markeninhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft Ende Juni 2008 vom Löschungsantrag unterrichtet und sie aufgefordert
  65. mitzuteilen, ob sie dem Löschungsantrag widerspricht. Im Namen der Kommanditgesellschaft haben sich Anfang Juli 2008 die Rechtsanwälte L. bestellt
  66. und dem Löschungsantrag widersprochen. Daraufhin hat die Markenabteilung
  67. des Deutschen Patent- und Markenamtes der Antragstellerin mit Schreiben vom
  68. 9. Juli 2008 mitgeteilt, die Markeninhaberin habe dem Löschungsantrag widersprochen.
  69. 3
  70. Nachdem die Antragstellerin gegen die Mitteilung des Deutschen Patentund Markenamtes vom 9. Juli 2008 Beschwerde eingelegt hatte, hat die ew.
  71. GmbH (nachfolgend: Markeninhaberin) die Umschreibung der
  72. Marke auf sich beantragt; die Umschreibung ist am 9. April 2009 erfolgt.
  73. 4
  74. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG,
  75. GRUR 2011, 362).
  76. -4-
  77. 5
  78. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer nicht zugelassenen
  79. Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und
  80. geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.
  81. 6
  82. II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung
  83. der Markenabteilung vom 9. Juli 2008 sei ein Beschluss im Sinne des § 66
  84. Abs. 1 Satz 1 MarkenG, gegen den die Beschwerde statthaft sei. Die zulässige
  85. Beschwerde sei aber nicht begründet. Der ew.
  86. KG habe die
  87. Unterrichtung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Löschungsantrag nicht zugehen können, weil diese nicht mehr bestanden habe. Die
  88. Rechtsanwälte L. hätten für die Kommanditgesellschaft der Löschung auch
  89. nicht wirksam widersprechen können. Es läge aber ein zumindest konkludent
  90. erklärter Widerspruch der Markeninhaberin vor, die sich am Beschwerdeverfahren beteiligt und zu erkennen gegeben habe, dass sie mit der Löschung der
  91. Marke nicht einverstanden sei. Der Widerspruch sei auch innerhalb der Frist
  92. des § 53 Abs. 3 MarkenG erfolgt. Die Kommanditgesellschaft sei nicht wirksam
  93. unterrichtet worden und die Frist für den Widerspruch habe deshalb nicht zu
  94. laufen begonnen.
  95. 7
  96. III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
  97. 8
  98. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des
  99. rechtlichen Gehörs sowie darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht mit
  100. Gründen versehen ist, und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob
  101. die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des
  102. -5-
  103. Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010
  104. - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).
  105. 9
  106. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
  107. 10
  108. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen worden (§ 83 Abs. 3 Nr. 6
  109. MarkenG), greift nicht durch.
  110. 11
  111. aa) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht
  112. mit Gründen versehen, weil er inhaltlich gravierende Mängel aufweise und widersprüchlich sei. Das Bundespatentgericht habe hinsichtlich der Unterrichtung
  113. nach § 53 Abs. 2 MarkenG auf die formelle Legitimation der zu diesem Zeitpunkt als Markeninhaberin eingetragenen Kommanditgesellschaft abgestellt, für
  114. die Frage der Widerspruchserhebung aber keinen Widerspruch der Kommanditgesellschaft gefordert, sondern eine materiell-rechtliche Betrachtung vorgenommen. Ein weiterer schwerwiegender Begründungsmangel sei dem Bundespatentgericht bei seiner Annahme unterlaufen, die Markeninhaberin sei seit
  115. dem Eingang des Umschreibungsantrags formell legitimiert gewesen und habe
  116. wirksam Widerspruch erheben können. Durch ein Wiederaufleben der Widerspruchsbefugnis im Falle eines Wechsels der formellen Markeninhaberschaft
  117. werde einer Umgehung der zwingenden Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG Tür und
  118. Tor eröffnet. Zumindest hätte der Widerspruch der Markeninhaberin innerhalb
  119. der zweimonatigen Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG erhoben werden müssen, die
  120. mit Stellung des Umschreibungsantrags am 4. Oktober 2008 zu laufen begonnenen habe. Dies sei nicht geschehen.
  121. 12
  122. bb) Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg
  123. haben. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts sind zwar nicht frei von
  124. -6-
  125. Rechtsfehlern (dazu III 2 a bb (1)). Daraus ergibt sich aber kein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG (dazu III 2 a bb (2)).
  126. 13
  127. (1) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts hat die ew.
  128. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte L., im Juli 2008
  129. wirksam der Löschung der Marke widersprochen (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Das
  130. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG ist
  131. ein dem Klageverfahren nach § 55 MarkenG vorgeschaltetes, fakultatives Registerverfahren, in dem keine Entscheidung über die Löschungsreife der Marke
  132. wegen Verfalls ergeht. Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß
  133. § 49 MarkenG verfallen ist, ist vielmehr dem Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 53 Rn. 7).
  134. Dazu zählt auch die Prüfung, ob die Marke bereits mit der in der notariellen Urkunde des Notars Dr. T. vom September 2007 vereinbarten Einbringung der
  135. Kommanditbeteiligungen im Wege der Sacheinlage auf die Markeninhaberin,
  136. die ew.
  137. GmbH, übergegangen ist und ob die Kommanditgesell-
  138. schaft nach dieser Einbringung erloschen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist somit im Verfahren nach § 53 MarkenG auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung innerhalb von
  139. zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags widersprochen hat (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Dies war vorliegend der Fall. Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG galt die Kommanditgesellschaft aufgrund der Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des
  140. Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin. Jedenfalls ohne
  141. entsprechende Anhaltspunkte - an denen es vorliegend fehlte, weil die Antragstellerin den Löschungsantrag nicht weiter begründet hatte - war das Deutsche
  142. Patent- und Markenamt nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen war und ob die
  143. Kommanditgesellschaft noch existierte.
  144. -7-
  145. 14
  146. Der von der Kommanditgesellschaft innerhalb der zweimonatigen Frist
  147. des § 53 Abs. 3 MarkenG erhobene Widerspruch war wirksam. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beteiligter eines
  148. Verfahrens, in dem seine Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit bestritten ist, für
  149. die Austragung dieses Streits als rechts- und parteifähig zu behandeln ist und
  150. die hierzu gebotenen Erklärungen abgeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. April
  151. 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Urteil vom 29. September 1981
  152. - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238). Davon ist auch im vorliegenden markenrechtlichen Registerverfahren auszugehen. In diesem muss der im Register eingetragene Markeninhaber die Möglichkeit haben, wirksam der Löschung der Marke
  153. im Sinne von § 53 Abs. 3 MarkenG zu widersprechen, um eine Klärung der
  154. Frage, ob er noch die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt, in
  155. dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
  156. nach § 55 MarkenG zu erreichen.
  157. 15
  158. Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des Registerverfahrens nach § 53 MarkenG. Das Verfahren dient - ebenso wie das Löschungsverfahren nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WZG, die Vorbild für die Bestimmung des § 53 MarkenG war (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf,
  159. BT-Drucks. 12/6581, S. 97) - der Klärung der einfach zu beantwortenden Frage,
  160. ob das Vorliegen eines Verfallsgrundes unstreitig und ein Klageverfahren entbehrlich ist (vgl. zum Warenzeichengesetz Busse/Starck, Warenzeichengesetz,
  161. 6. Aufl., § 11 Rn. 35; zum Markengesetz v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy,
  162. Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 53 MarkenG
  163. Rn. 1; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 53 Rn. 1). Dieses Ziel ist erreicht, wenn der eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat,
  164. ohne dass die materiell-rechtliche Frage der Markenrechtsfähigkeit des Inhabers der eingetragenen Marke im Sinne von § 7 MarkenG im Verfahren nach
  165. -8-
  166. § 53 MarkenG geprüft wird. Anderenfalls würde diese Frage, die sowohl die
  167. Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Markeninhabers als auch das Vorliegen
  168. des Verfallsgrundes betrifft, dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 MarkenG entzogen. Entgegen der Ansicht des
  169. Bundespatentgerichts bestand danach auch kein Anlass, die Rückzahlung der
  170. Beschwerdegebühr wegen falscher Sachbehandlung durch die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes anzuordnen.
  171. 16
  172. (2) Das verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
  173. 17
  174. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch
  175. der Beteiligten auf die Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist,
  176. welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht
  177. entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt,
  178. wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR
  179. 2009, 992 Rn. 25 = WRP 2009, 1104 - Schuhverzierung). Diesen Anforderungen an den Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu
  180. allen gerügten Punkten zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das
  181. Bundespatentgericht von einem wirksamen Widerspruch der Markeninhaberin
  182. im Sinne von § 53 Abs. 3 MarkenG ausgegangen ist. Diese Begründung ist weder inhaltsleer noch verworren, missverständlich oder widersprüchlich, so dass
  183. ohne weiteres nachvollzogen werden kann, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Die
  184. von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Widersprüche betreffen nur die
  185. sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ob die Entscheidung
  186. -9-
  187. zutreffend ist, kann mit der Rüge aus § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht zur
  188. Überprüfung gestellt werden.
  189. 18
  190. b) Die Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (§ 83 Abs. 3 Nr. 3
  191. MarkenG).
  192. 19
  193. aa) Die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 1 GG und des § 83 Abs. 3 Nr. 3
  194. MarkenG garantieren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie
  195. Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht
  196. das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133,
  197. 145 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 30. April 2008
  198. - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731 Rn. 11 = WRP 2008, 1110 - alphaCAM).
  199. 20
  200. bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht
  201. habe nicht darauf hingewiesen, dass es das Prozessverhalten der Markeninhaberin, der ew.
  202. GmbH, als Widerspruch auszulegen gedächte.
  203. Hätte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, hätte die Antragstellerin
  204. geltend gemacht, dass der Widerspruch verfristet gewesen und nicht gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt worden sei. Daraus ergibt
  205. sich keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
  206. 21
  207. (1) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 83 Abs. 3 Nr. 3
  208. MarkenG liegt allerdings vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
  209. einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und
  210. vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl
  211. vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133,
  212. - 10 -
  213. 144 f.; BVerfG, NJW-RR 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor
  214. der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche
  215. Gesichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145). Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die die Antragstellerin auch ohne richterlichen Hinweis erwägen musste, gehörte vorliegend, dass die Markeninhaberin wirksam Widerspruch erhoben hatte. Diese hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, Rechtsnachfolgerin der nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft zu sein. In einem
  216. solchen Fall lag auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht angenommenen Unwirksamkeit des Widerspruchs der Kommanditgesellschaft nicht fern,
  217. das prozessuale Verhalten der Markeninhaberin als wirksamen Widerspruch im
  218. Sinne von § 53 Abs. 3 MarkenG aufzufassen.
  219. 22
  220. (2) Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG scheidet
  221. aber auch deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf der von
  222. der Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung der Hinweispflicht und damit einer
  223. Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Auf die Frage, ob
  224. die Markeninhaberin der Löschung der Marke im Beschwerdeverfahren konkludent widersprochen hat, kommt es nicht an, weil die Kommanditgesellschaft
  225. bereits wirksam Widerspruch eingelegt hatte (dazu III 2 a bb (1)).
  226. 23
  227. cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Bundespatentgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
  228. dadurch verletzt, dass es in dem gerichtlichen Hinweis vom 29. Oktober 2009
  229. zunächst erklärt habe, sich zu der Frage nicht abschließend zu äußern, zu welchem Zeitpunkt der materiell-rechtliche Wechsel der Inhaberschaft an der Marke eingetreten sei, in dem angefochtenen Beschluss dann aber von einer materiell-rechtlich wirksamen Übertragung der Marke auf die Markeninhaberin aus-
  230. - 11 -
  231. gegangen sei. Das Bundespatentgericht habe dabei das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Marke sei nicht wirksam auf die Markeninhaberin
  232. übertragen worden.
  233. 24
  234. (1) Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf
  235. Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Bundespatentgericht hat für die Frage, ob
  236. die Markeninhaberin im Sinne von § 53 Abs. 3 MarkenG wirksam der Löschung
  237. widersprechen konnte, allein auf deren formelle Legitimation nach Umschreibung der Marke abgestellt. Auf die Frage, ob die Markeninhaberin auch materiell-rechtlich das Markenrecht erworben hatte, kam es aus Sicht des Bundespatentgerichts danach nicht an. Lässt das Gericht einen Vortrag unberücksichtigt,
  238. weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, liegt
  239. kein
  240. Gehörsverstoß
  241. vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  242. 14. Juni 2011
  243. - 2 BvR 431/09, juris Rn. 4).
  244. 25
  245. (2) Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf dem
  246. gerügten Gehörsverstoß, weil die Kommanditgesellschaft wirksam Widerspruch
  247. erhoben hatte (dazu III 2 a bb (1)).
  248. 26
  249. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
  250. Bornkamm
  251. Büscher
  252. Koch
  253. Schaffert
  254. Löffler
  255. Vorinstanz:
  256. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.07.2010 - 24 W(pat) 80/08 -