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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 92/08
  4. vom
  5. 16. Juli 2009
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. betreffend die Marke Nr. 304 21 418
  8. -2-
  9. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
  11. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2008 verkündeten
  14. Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
  16. festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Die Widersprechende hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
  20. noch von Bedeutung - aus der am 26. August 2000 für Waren der Klassen 3, 5
  21. und 10, unter anderem für
  22. orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm
  23. und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-, Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand,
  24. Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
  25. künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Strumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche
  26. Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben
  27. -3-
  28. angemeldeten Gemeinschaftsmarke EU 1827005 (nachfolgend: Widerspruchsmarke)
  29. gegen die Eintragung der am 20. April 2004 angemeldeten und am 22. Oktober
  30. 2004 für
  31. textile Erzeugnisse, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidung, Strümpfe,
  32. Strumpfhosen, textile Fuß- und Beinbekleidungsstücke
  33. in das Markenregister eingetragenen Marke Nr. 304 21 418
  34. Widerspruch erhoben.
  35. -4-
  36. 2
  37. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr
  38. verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hatte keinen Erfolg.
  39. 3
  40. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie allein die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
  41. 4
  42. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
  43. 5
  44. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
  45. Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende
  46. den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge
  47. im Einzelnen begründet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03,
  48. GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007
  49. - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
  50. 6
  51. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor
  52. dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch
  53. auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem
  54. der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur
  55. Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis
  56. nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 8, 133, 144).
  57. 7
  58. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe
  59. den Vortrag der Widersprechenden zur Internetpräsenz unter www.medi.de
  60. nicht berücksichtigt und deshalb fehlerhaft eine lediglich durchschnittliche Kenn-
  61. -5-
  62. zeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen. Der vorgelegte Ausdruck des Internetauftritts ist zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet.
  63. 8
  64. Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
  65. dass sich eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt, da es sich
  66. bei dem Wort "medi" um eine die beanspruchten Waren des medizinischtherapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt. Eine Steigerung der
  67. Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im
  68. Verkehr hätte deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen
  69. graphischen Gestaltung vorausgesetzt. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts "medi" im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.
  70. 9
  71. Die Widerspruchsmarke findet sich in dem von der Rechtsbeschwerde in
  72. Bezug genommenen Ausdruck lediglich auf der letzten Seite vor den jeweiligen
  73. Kontaktdaten der Niederlassungen der Widersprechenden. Aus dem Umstand
  74. allein, dass diese Kontaktdaten im Internetauftritt der Widersprechenden zusammen mit der Widerspruchsmarke verwendet werden, lässt sich jedoch weder auf Zeitraum und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke noch auf
  75. die Waren schließen, für die sie verwendet worden ist.
  76. 10
  77. Da somit der Vortrag der Widersprechenden zu ihrer Internetpräsenz
  78. zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet und deshalb
  79. nicht entscheidungserheblich war, hatte das Bundespatentgericht keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen.
  80. -6-
  81. 11
  82. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
  83. Bornkamm
  84. Büscher
  85. Kirchhoff
  86. Schaffert
  87. Koch
  88. Vorinstanz:
  89. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2008 - 27 W(pat) 115/07 -