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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 2/03
  4. vom
  5. 18. Dezember 2003
  6. in Sachen
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
  10. Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  11. beschlossen:
  12. Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
  13. Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v.
  14. Gierke beigeordnet.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus
  18. einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung
  19. der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage
  20. an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue
  21. Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich
  22. auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten
  23. – der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Musikgruppe „L.
  24. “ – in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-
  25. rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31
  26. -3-
  27. Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrechtlicher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Leistungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH,
  28. Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 – EROC
  29. III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals
  30. vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern
  31. auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufgezeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten
  32. zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für
  33. die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.
  34. II.
  35. Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
  36. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der
  37. Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht
  38. dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten
  39. zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 – XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl.
  40. v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003
  41. – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die
  42. beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-
  43. -4-
  44. Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf VinylSchallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.
  45. Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
  46. Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts
  47. darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf
  48. Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die
  49. Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise
  50. beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhelfen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.
  51. Ullmann
  52. Bornkamm
  53. Büscher
  54. Pokrant
  55. Schaffert