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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 1/01
  4. vom
  5. 17. Mai 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
  9. den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Prof. Dr. Erdmann
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Starck,
  17. Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  18. beschlossen:
  19. Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  20. Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  21. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM
  22. festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu
  25. verwerfen.
  26. I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese
  27. dem Anwaltszwang
  28. unterliegt,
  29. § 569
  30. Abs. 2,
  31. § 78
  32. Abs. 1
  33. ZPO
  34. (vgl.
  35. MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
  36. -3-
  37. II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
  38. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
  39. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
  40. oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
  41. dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP
  42. 1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier
  43. nicht ausgegangen werden.
  44. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
  45. über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus
  46. dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001
  47. - I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen
  48. Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu
  49. begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar
  50. war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August
  51. 2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein
  52. Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag
  53. nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO
  54. auch nicht entbehrlich machte.
  55. -4-
  56. Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt
  57. hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.
  58. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm.
  59. ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).
  60. Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene
  61. Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.
  62. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  63. Erdmann
  64. Starck
  65. Born-
  66. kamm
  67. Büscher
  68. Schaffert