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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZA 1/01
- vom
- 17. Mai 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof. Dr. Erdmann
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- und
-
- die
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- Richter
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- Starck,
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- Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
- beschlossen:
- Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM
- festgesetzt.
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- Gründe:
- Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu
- verwerfen.
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- I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese
- dem Anwaltszwang
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- unterliegt,
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- § 569
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- Abs. 2,
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- § 78
-
- Abs. 1
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- ZPO
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- (vgl.
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- MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
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- II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
- Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
- Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
- oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
- dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP
- 1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier
- nicht ausgegangen werden.
- Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
- über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus
- dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001
- - I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen
- Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu
- begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar
- war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August
- 2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein
- Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag
- nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO
- auch nicht entbehrlich machte.
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- Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt
- hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.
- BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm.
- ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).
- Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene
- Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Erdmann
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- Starck
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- Born-
-
- kamm
- Büscher
-
- Schaffert
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