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4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 49/15
  4. vom
  5. 8. November 2017
  6. in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0
  8. -2-
  9. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter
  10. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
  11. am 8. November 2017
  12. beschlossen:
  13. 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
  14. werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  15. vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 113/13 ist wirkungslos.
  16. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und
  17. des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  18. 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.849.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt,
  22. dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss
  23. vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
  24. - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
  25. -3-
  26. 2
  27. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren
  28. gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer
  29. Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der
  30. Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin
  31. anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).
  32. 3
  33. In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der
  34. Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 €
  35. festgesetzt.
  36. Limperg
  37. Raum
  38. Grüneberg
  39. Kirchhoff
  40. Bacher
  41. Vorinstanz:
  42. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 [V] -