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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 41/12
  4. vom
  5. 12. November 2013
  6. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff,
  9. Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß
  10. am 12. November 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.
  13. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
  14. -3-
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH,
  18. Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die
  19. Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die
  20. Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren
  21. übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
  22. 2
  23. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
  24. Tolksdorf
  25. Strohn
  26. Grüneberg
  27. Kirchhoff
  28. Deichfuß
  29. Vorinstanz:
  30. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 393/07 (V) -