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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 32/04
- vom
- 3. März 2005
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
- durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
- Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
- ehrenamtlicher Richter -
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers
- zu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen
- Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als
- unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.671,00 €.
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- Gründe:
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- I.
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- Am 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B.
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- K.
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- (Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten
- sind seine Geschwister.
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- Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe
- von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und
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- einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirtschaftet wird.
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- Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe
- geworden ist.
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- Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin geworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft
- beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es
- nicht zugelassen.
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- Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das
- Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der
- Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen.
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- II.
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- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
- Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
- LwVG) nicht vorsieht.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24
- Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24
- Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
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- a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der
- Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde
- schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die
- Frage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen
- Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995,
- BLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR
- 2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat,
- Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
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- b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene
- Entscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom
- 11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei
- der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entscheidung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin
- enthaltenen Rechtssatz abweicht.
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- c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die
- angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann
- eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.
- Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der
- Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht
- - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
- schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
- 1977, 327, 328).
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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- Wenzel
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- Krüger
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- Lemke
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