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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 3/99
  4. vom
  5. 10. Juli 2000
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
  11. Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und
  12. Dr. Wüllrich
  13. am 10. Juli 2000
  14. beschlossen:
  15. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden
  16. Rechtszügen nicht erhoben.
  17. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  19. 100.000 DM festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
  23. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des Oberlandes-
  24. - 3 -
  25. gerichts Düsseldorf, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.
  26. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der
  27. Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen und Belege beigebracht und eine Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
  28. II.
  29. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und
  30. unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.
  31. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es
  32. angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil
  33. nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht
  34. hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober
  35. 1995 - AnwZ (B) 60/94 -).
  36. - 4 -
  37. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen
  38. Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denn
  39. diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.
  40. gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
  41. Erst aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren und der dazu nach
  42. Auflage des Senats vorgelegten Belege und weiteren Unterlagen konnte
  43. davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund
  44. nicht mehr vorliegt.
  45. Deppert
  46. Fischer
  47. Schott
  48. Terno
  49. Körner
  50. Otten
  51. Wüllrich