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4.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 74/13
  4. vom
  5. 20. Mai 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. hier: Erledigung der Hauptsache
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck
  11. am 20. Mai 2014
  12. beschlossen:
  13. Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
  14. Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
  15. 19. August 2013 ist gegenstandslos.
  16. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  17. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 11. Januar 2012
  22. widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die
  23. Beklagte hat infolgedessen ihre Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2
  24. Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der
  25. Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
  26. -3-
  27. II.
  28. 2
  29. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
  30. Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c
  31. Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO
  32. zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu
  33. treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1
  34. Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
  35. 3
  36. Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2
  37. Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und
  38. Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen.
  39. 4
  40. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - Widerrufsbescheid der Beklagten vom
  41. 11. Januar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die Klägerin war am 11. Januar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
  42. mit mindestens zwei Haftbefehlen (
  43. 21. Oktober 2010;
  44. M
  45. M
  46. vom
  47. vom 15. Februar 2010) eingetragen. Damit
  48. wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hatte die Klägerin auch nicht widerlegt. Dass die
  49. Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis nach Widerruf der Zulassung
  50. gelöscht wurden, ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190,
  51. 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom
  52. 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der
  53. -4-
  54. Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
  55. dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des
  56. Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 11. Januar 2012) abzustellen.
  57. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
  58. 5
  59. Der Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass die Klägerin hauptsächlich
  60. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, schloss eine Gefährdung nicht
  61. aus. Die Berufung der Klägerin wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand
  62. erfolglos gewesen.
  63. 6
  64. -5-
  65. III.
  66. 6
  67. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang
  68. und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mutmaßlich schlechter
  69. Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt
  70. der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000 € zugrunde.
  71. Roggenbuck
  72. Vorinstanz:
  73. AGH Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - I AGH 2/12 -