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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 24/10
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- 18. Oktober 2010
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
- Richter
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- Dr.
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- Schäfer
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- sowie
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- die
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- Rechtsanwälte
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- Prof.
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- Dr.
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- Stüer
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- und
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- Prof. Dr. Quaas
- am 18. Oktober 2010 beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
- 30. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin
- die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
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- - 3 -
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- gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller
- sofortige Beschwerde eingelegt.
- II.
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- Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42
- Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne
- Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der
- Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
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- 3
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- Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden
- Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung
- während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung
- muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den
- übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen.
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- Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch
- im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
- Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A.
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- Versicherung AG endete am
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- 21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008
- nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhältnis bei der A.
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- Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-
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- rungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen.
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- 5
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- Nachdem beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
- konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
- Tolksdorf
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- Roggenbuck
- Stüer
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- Schäfer
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2010 - AGH 42/09 (II) -
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