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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 102/06
  4. vom
  5. 5. Mai 2008
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
  8. hier: Streitwertbeschwerde
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
  12. die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
  13. am 5. Mai 2008
  14. beschlossen:
  15. Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der
  16. Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese
  20. - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in
  21. der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von
  22. -3-
  23. 50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.
  24. Ganter
  25. Ernemann
  26. Wüllrich
  27. Frellesen
  28. Frey
  29. Vorinstanz:
  30. AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
  31. Schaal
  32. Quaas