You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

686 lines
42 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AK 20/08
  4. vom
  5. 13. Januar 2009
  6. Nachschlagewerk: ja
  7. BGHSt:
  8. ja
  9. Veröffentlichung:
  10. ja
  11. _________________________________
  12. AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; GVG § 120 Abs. 2 Nr. 4
  13. 1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
  14. 2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des
  15. Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Falles relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens
  16. obliegt ihm nicht.
  17. 3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten
  18. nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
  19. -2BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des
  20. Bundesgerichtshofs
  21. in dem Strafverfahren
  22. gegen
  23. wegen Verbrechens gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG u. a.
  24. -3-
  25. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 13. Januar
  26. 2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
  27. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
  28. Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
  29. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Der Angeschuldigte ist am 20. Juni 2008 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls
  34. des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (1 BGs
  35. 115/2008). Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug
  36. angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der
  37. Senat durch Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08) verworfen. Mit Beschluss vom 21. November 2008 (1 BGs 212/2008) hat der Ermittlungsrichter
  38. des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl neu gefasst. Am 12. Januar 2009 hat
  39. -4-
  40. der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.
  41. II.
  42. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
  43. 2
  44. sechs Monate hinaus liegen vor.
  45. 1. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, mehrfach in strafbarer
  46. 3
  47. Weise gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen zu haben:
  48. Der Angeschuldigte ist langjähriger Geschäftsführer der C.
  49. 4
  50. GmbH (im Folgenden: C.
  51. GmbH) mit Sitz in B.
  52. ; bis Ende 2006
  53. war er gleichzeitig Alleingesellschafter dieses Unternehmens. Seit Mai 2001 ist
  54. er außerdem an dem türkischen Unternehmen IN.
  55. Ltd. beteiligt; dessen Geschäftsführer und Mitgesellschafter ist der gesondert Verfolgte
  56. der Angeschuldigte, I.
  57. H.
  58. I. . Spätestens Anfang 2006 kamen
  59. und der gesondert Verfolgte
  60. überein, zukünftig regelmäßig hochwertiges Graphit verschiedener
  61. Güteklassen ohne die erforderliche Genehmigung über die Türkei an die iranische S.
  62. (im Folgenden: S.
  63. ) zu liefern. Derar-
  64. tiges Graphit fällt unter den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
  65. (Dual-Use-Verordnung); seine Ausfuhr ist deshalb genehmigungspflichtig. Das
  66. Material ist auch von dem am 4. März 2008 im Bundesanzeiger veröffentlichten
  67. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran-Embargo-Verordnung) erfasst; eine Lieferung in den Iran ist seitdem verboten. Es findet bei der Herstellung von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung. Die S. ist am Programm des Iran für ballistische Raketen beteiligt; H.
  68. vertrat sie als
  69. -5-
  70. zentraler Einkäufer. Die S.
  71. und H.
  72. sind in dem am 8. Mai 2007 im
  73. Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang IV der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführt; deshalb ist seit diesem Zeitpunkt die Lieferung jeglicher Waren an sie
  74. nicht erlaubt. Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch die folgenden Taten
  75. eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen:
  76. 5
  77. a) Zwischen März 2006 und Januar 2007 lieferte der Angeschuldigte in
  78. Ausführung der mit I.
  79. und H.
  80. getroffenen Vereinbarung in sechs Fäl-
  81. len Graphit der beschriebenen Art aus Deutschland über die Türkei in den Iran.
  82. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wurde das Material in den Unterlagen als
  83. geringwertiges Graphit bezeichnet, das nicht unter die Dual-Use-Verordnung
  84. gefallen wäre und somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt werden können. Bei
  85. mehreren Lieferungen wurde das hochwertige Graphit in den Transportbehältnissen mit minderwertigem Material bedeckt. Die Gesamtmenge des in den Iran
  86. gelieferten hochwertigen Graphits betrug 13.173 kg. Ein Kaufpreis für das angeblich geringwertige Material wurde auf Firmenkonten der C.
  87. GmbH gut-
  88. geschrieben; ein darüber hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgemäß
  89. auf Konten des Angeschuldigten auf den Seychellen transferiert.
  90. 6
  91. b) Im Februar/März 2007 vereinbarten der Angeschuldigte und I. , weitere insgesamt zehn Tonnen hochwertiges Graphit an die S. in den Iran zu
  92. liefern. Zur Umgehung der deutschen Exportkontrolle wandte sich der Angeschuldigte an den Geschäftsführer der in England ansässigen T.
  93. Ltd. (im Folgenden: T.
  94. Ltd.), den Zeugen D.
  95. . Diesem spiegelte
  96. er vor, es handele sich um eine Lieferung in die Türkei; er verheimlichte ihm,
  97. dass in Wahrheit Endabnehmer des Graphits die S.
  98. sprache mit dem Angeschuldigten bestellte I.
  99. im Iran sein sollte. In Ab-
  100. bei der T.
  101. Ltd. 120 Graphitblö-
  102. cke zu einem Gesamtpreis von 124.800 €. Der Angeschuldigte verpflichtete
  103. sich, bei Nichtbezahlung des Materials durch den türkischen Abnehmer dieses
  104. -6-
  105. selbst zu übernehmen. In der Folgezeit wurde die Lieferung von Teilmengen
  106. vereinbart.
  107. Im April/Mai 2007 wurde der erste Teil der Bestellung in die Türkei ver-
  108. 7
  109. sandt. Aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeschuldigten beantragte
  110. die T.
  111. Ltd. keine Genehmigung für eine Ausfuhr in den Iran. H.
  112. ver-
  113. pflichtete sich, neben dem offiziellen Kaufpreis in Höhe von 36.680 € außerhalb
  114. der Buchführung weitere 60.000 € an den Angeschuldigten zu zahlen. Das Graphit verließ das EU-Gebiet im Mai 2007; es wurde durch den türkischen Zoll in
  115. Istanbul aufgehalten und im September 2007 zurückgesandt.
  116. 8
  117. Danach entschieden der Angeschuldigte und I. , das für den Iran bestimmte Graphit erneut von der T.
  118. Der Angeschuldigte gab der T.
  119. Ltd. in die Türkei versenden zu lassen.
  120. Ltd. einen angeblichen neuen Empfänger in
  121. der Türkei vor und veranlasste, dass aus den Lieferpapieren die Angaben entfernt wurden, die einen Rückschluss auf "gelistetes" Material zuließen. Das
  122. Graphit verließ das EU-Gebiet kurz nach dem 29. November 2007; es wurde
  123. jedoch vom türkischen Zoll erneut angehalten und im Februar 2008 wieder nach
  124. England zurückgeschickt.
  125. 9
  126. c) In der Folgezeit erwarb der Angeschuldigte für die C.
  127. Graphit von der T.
  128. Ltd. Er erörterte mit I.
  129. GmbH das
  130. verschiedene Möglichkeiten der
  131. Lieferung an die S. . Sie entschieden, das Graphit über andere Drittstaaten in
  132. den Iran transportieren zu lassen; dabei wurde konkret eine Lieferung über
  133. Rumänien und Aserbeidschan angestrebt. Zu diesem Zweck nahm I.
  134. Kontakt
  135. zu einem dem Angeschuldigten bekannten "A. " in Rumänien auf. Sodann erörterten der Angeschuldigte und I.
  136. die Zahlung einer Provision an "A. ". Die
  137. Aufbewahrung des erworbenen Graphits erfolgte außerhalb des eigentlichen
  138. Lagers der C.
  139. GmbH in einem Zelt. Das Material wurde weder verarbeitet
  140. -7-
  141. noch an andere Kunden verkauft und der Anweisung des Angeschuldigten entsprechend nicht in die übliche Lagerbuchhaltung aufgenommen. Es wurde anlässlich einer Durchsuchung am 19./20. Juli 2008 sichergestellt.
  142. 10
  143. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den mitgeteilten
  144. Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes, den Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung, den Ergebnissen der Auswertung der sichergestellten EDV-Datenträger, den Aussagen mehrerer Zeugen und dem Inhalt zahlreicher schriftlicher Unterlagen sowie abgehörter Telefongespräche. Hinsichtlich
  145. der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftbefehlen
  146. des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni und 21. November 2008, dessen Haftfortdauerentscheidung vom 11. Juli 2008 sowie die in der
  147. Anklageschrift vom 7. Januar 2009 aufgeführten Beweismittel verwiesen. Der
  148. Senat hat zudem in seinem Beschluss vom 8. September 2008 den dringenden
  149. Verdacht bezüglich der beabsichtigten Lieferung weiterer zehn Tonnen Graphit
  150. in den Iran ausführlich begründet. Die dortigen Ausführungen gelten fort; der
  151. Senat nimmt auf sie Bezug.
  152. 11
  153. 3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie
  154. folgt strafbar gemacht:
  155. 12
  156. a) In sechs Fällen (s. o. II. 1. a) führte er jeweils gewerbsmäßig entgegen
  157. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung) ohne
  158. die erforderliche Genehmigung Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus,
  159. die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; dadurch handelte er einer
  160. unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwider. Da die
  161. erste Lieferung am 31. März 2006 und damit vor der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes am 8. April 2006 durchgeführt wurde, richtet sich die Straf-
  162. -8-
  163. barkeit insoweit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG aF;
  164. § 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV aF; § 25 Abs. 2 StGB. Für die weiteren fünf Taten gelten § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG nF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1
  165. AWV; § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Die Handlungen des Angeschuldigten waren geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
  166. zu gefährden. Hierzu gilt Folgendes:
  167. 13
  168. aa) Das Merkmal der Eignung, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, ist sprachlich sehr weit gefasst. Die auswärtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die für
  169. das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verständnis können hierzu im konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und
  170. kultureller Art gehören. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staatliche Ebene erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht überschaubare
  171. Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich
  172. mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße
  173. problematisch (vgl. BVerfG NJW 2004, 2213, 2219).
  174. 14
  175. Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu,
  176. auf auslegungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von
  177. dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Regelung führen (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183; 75, 329, 341). Vorliegend wird
  178. zum einen eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexität der internationalen Beziehungen und die Vielfalt der Konfliktmöglichkeiten erschwert.
  179. Zum anderen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die gemeinsamen Interessen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa-
  180. -9-
  181. ten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft - nötigenfalls
  182. durch Strafbestimmungen - zu wahren. Vor diesem Hintergrund begegnet der
  183. Straftatbestand letztlich zwar noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; indes begibt sich der Gesetzgeber mit der Verwendung eines
  184. derartigen Tatbestandselements in den Grenzbereich des verfassungsrechtlich
  185. Zulässigen. Den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit genügt
  186. somit nur eine enge, konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals
  187. durch die Strafgerichte. Bereits von Verfassungs wegen ist somit eine restriktive
  188. Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion
  189. irgendeines fremden Staates, sondern nur eine mögliche schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine
  190. erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen darstellen kann (vgl.
  191. BVerfG NJW 1993, 1909, 1910; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 166. ErgLfG. AWG § 34 Rdn. 18).
  192. 15
  193. Führt demnach schon der verfassungsrechtliche Kontext der Norm zur
  194. Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung, so wird dieses Ergebnis
  195. durch Überlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes bestätigt (vgl.
  196. Wolffgang/Simonsen, Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht Stand Februar
  197. 2008, AWG § 34 Rdn. 48, 58 ff.):
  198. 16
  199. § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG setzt nicht voraus, dass
  200. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland konkret gefährdet oder gar gestört werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein
  201. abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH NJW 1999, 2129; Bieneck,
  202. Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. § 29 Rdn. 2; Hocke/Berwald/
  203. Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG § 34 Rdn. 26),
  204. so dass es genügt, wenn die Handlungen des Täters bei genereller Betrachtung
  205. ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinrei-
  206. - 10 -
  207. chender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17;
  208. Diemer aaO § 34 Rdn. 14). Jedoch kann die abstrakte Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik, anders als diejenige eines Individualrechtsgutes, nur mit Mühe an tatsächliche Sachverhalte angeknüpft werden.
  209. Durch das weitere Erfordernis, dass die Tat geeignet sein muss, die auswärtigen Beziehungen erheblich zu gefährden, kommt ein wertendes Element hinzu,
  210. das eine Abgrenzung zu Delikten mit minderer Gefährdungseignung erforderlich
  211. macht, für die - jedenfalls im Grenzbereich - kaum geeignete Beurteilungskriterien zur Verfügung stehen. Dies macht die Auslegung und Anwendung dieses
  212. Tatbestands- bzw. Qualifizierungsmerkmals, auf das sich auf der subjektiven
  213. Deliktsseite der Vorsatz oder zumindest die Erkennbarkeit der Gefährdungseignung (§ 34 Abs. 7 AWG) erstrecken muss, schon für sich einfachrechtlich außerordentlich schwierig.
  214. 17
  215. Hinzu kommt, dass sich auch auf dieser Ebene die Notwendigkeit einer
  216. restriktiven Interpretation des Merkmals ergibt. Dies folgt zum einen schon aus
  217. dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach die Handlung des Täters geeignet
  218. sein muss, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht
  219. in irgendeiner Weise, sondern erheblich zu gefährden (vgl. Bieneck aaO § 29
  220. Rdn. 25; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 60). Zum anderen ist dieses
  221. Normverständnis aus der Gesetzessystematik herzuleiten: Im Fall des § 34
  222. Abs. 2 Nr. 3 AWG führt die Erfüllung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals dazu, dass die Handlung des Täters nicht lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1, 4 oder 5 AWG zu bewerten, sondern als Straftat mit
  223. einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  224. reicht, zu verfolgen ist. Diese erhebliche Verschärfung der angedrohten Sanktion ist nur bei einer adäquaten Erhöhung des tatbestandlichen Unrechts zu
  225. rechtfertigen; sie erfordert somit eine Auslegung, bei der dem Tatbestandsmerkmal ein erhebliches, das Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht zu-
  226. - 11 -
  227. kommt. Daneben ist lediglich auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Straftatbestand des § 34 Abs. 2 AWG in sich stimmig ausgelegt und angewendet
  228. werden kann; denn in den übrigen Alternativen der Norm sind mit der äußeren
  229. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 AWG) und dem
  230. friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 AWG) Rechtsgüter
  231. von erheblichem Belang aufgeführt. Dem Merkmal der erheblichen Gefährdung
  232. der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2
  233. Nr. 3 AWG) muss deshalb eine vergleichbar hohe Bedeutung zukommen.
  234. Diese Überlegungen gelten für den Qualifikationstatbestand des § 34
  235. 18
  236. Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechend. Hier führt die Bejahung des Tatbestandsmerkmals zu einer erheblichen Verschärfung des Strafrahmens; dieser
  237. beträgt im Fall des § 34 Abs. 4 AWG sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, während demgegenüber § 34 Abs. 6 AWG Freiheitsstrafe nicht unter zwei
  238. Jahren vorsieht. In den weiteren Alternativen des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a
  239. und b AWG sind im Übrigen ebenfalls die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
  240. Deutschland und das friedliche Zusammenleben der Völker als Schutzgüter genannt.
  241. 19
  242. Aus alldem folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann anzunehmen ist, wenn
  243. anhand konkreter tatsächlicher Umstände (vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich
  244. aaO § 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch
  245. die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder
  246. ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen
  247. Staaten zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur
  248. erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein, wenn aufgrund der Tat ein
  249. Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Ver-
  250. - 12 -
  251. urteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien ausgelöst werden kann (vgl. OLG Hamm ZfZ 1992, 291, 292; Holthausen/Hucko NStZ-RR 1998, 225, 231; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 58;
  252. Diemer aaO § 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei Bieneck aaO
  253. § 29 Rdn. 25). Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus
  254. (für
  255. eine
  256. zurückhaltende
  257. Anwendung
  258. ebenso
  259. Hocke/Berwald/Maurer/
  260. Friedrich aaO § 34 Rdn. 57).
  261. 20
  262. bb) Ob die Handlung des Täters nach diesen Maßstäben geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, ist
  263. aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden.
  264. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte (zweifelnd Bieneck aaO § 29
  265. Rdn. 26); denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik
  266. Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch
  267. ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden
  268. regelmäßig die sonstigen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren
  269. Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland ebenso in
  270. die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die
  271. Tat gefährdet werden können.
  272. 21
  273. cc) Der Generalbundesanwalt hat zur Klärung der insoweit aufgeworfenen tatsächlichen Fragen eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einge-
  274. - 13 -
  275. holt. Diese gibt zunächst Anlass zu folgendem klarstellenden Bemerken: Das
  276. Auswärtige Amt legt - möglicherweise veranlasst durch die entsprechende Fragestellung in dem Anschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. November
  277. 2008 - zu Beginn seiner Ausführungen und an weiteren Stellen dar, nach seiner
  278. Meinung seien auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen sämtliche
  279. Handlungen des Angeschuldigten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der
  280. Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Auf diese Rechtsauffassung kommt es indessen nicht an (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17). Holen die
  281. Strafverfolgungsorgane, was regelmäßig und vor allem in Zweifelsfällen in besonderem Maße angezeigt erscheint, eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu der in Rede stehenden Frage ein, so ist dieses gehalten, die aufgrund
  282. seiner besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen, soweit
  283. sie für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4
  284. Buchst. c AWG im konkreten Fall relevant sind; die Erstattung eines Rechtsgutachtens ist nicht veranlasst. Die Funktion des Auswärtigen Amtes in dem Strafbzw. Ermittlungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen
  285. sonstiger Sachverständiger oder Zeugen. Vielmehr obliegt es allein den Strafverfolgungsorganen, auf der durch das Auswärtige Amt vermittelten tatsächlichen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Handlungen des Täters
  286. geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
  287. erheblich zu gefährden.
  288. 22
  289. dd) Soweit das Auswärtige Amt ausführt, wenngleich es nicht zu offiziellen Demarchen gekommen sei, sei die gegebene Konstellation typischerweise
  290. geeignet, Kritik von staatlicher israelischer Seite auszulösen und trage außerdem zur Verringerung der Akzeptanz der legalen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Iran bei, würde dies sowie der Umstand, dass sich das
  291. zuständige US-amerikanische Generalkonsulat zur Klärung weiterer Einzelheiten an den Generalbundesanwalt gewandt hat, allein nicht ausreichen, um nach
  292. - 14 -
  293. den dargelegten Maßstäben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6
  294. Nr. 4 Buchst. c AWG zu erfüllen. Den vom Auswärtigen Amt mitgeteilten tatsächlichen Umständen ist bei einer Gesamtschau indes noch ausreichend zu
  295. entnehmen, dass in den Fällen, in denen das Graphit über die Türkei in den
  296. Iran geliefert wurde, die Handlungen des Angeschuldigten zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeignet waren. In diesen Fällen haben sich die deutschen Exportkontrollbehörden
  297. über wesentliche Umstände täuschen lassen. Der Angeschuldigte lieferte jeweils eine erhebliche Menge Graphit, das beim Bau von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung finden kann. Jeder Einzelfall war Teil einer sich über
  298. längere Zeit hinziehenden Tatserie. Unter diesen Umständen waren die nicht
  299. verhinderten Lieferungen solchen Materials an die S. , einem an dem iranischen Raketenprogramm maßgeblich Beteiligten, in besonderem Maße geeignet, Zweifel an der Effektivität der deutschen Exportkontrolle aufzuwerfen. Hinzu kommt, dass die Politik des Empfängerlandes Iran insbesondere gegenüber
  300. Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist. Mit Blick auf die in der
  301. Stellungnahme dargelegten besonderen außenpolitischen Interessen und Aktivitäten der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens waren die Handlungen des Angeschuldigten somit bei
  302. genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Partnerländern
  303. herbeizuführen.
  304. 23
  305. b) Durch das Verbringen der Teillieferung des Graphits in die Türkei im
  306. Mai und erneut Ende 2007 (s. o. II. 1. b) ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, in zwei Fällen versucht zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7
  307. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang IV dieser Verordnung
  308. aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Ein-
  309. - 15 -
  310. richtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung
  311. zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin jeweils versucht zu haben,
  312. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,
  313. Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen
  314. Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der
  315. Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4
  316. Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Demgegenüber
  317. kommen versuchte Verstöße gegen Art. 2 Buchst. a i. V. m. Anhang I der genannten Verordnung nicht in Betracht, weil die betreffende Güterliste erst am
  318. 4. März 2008 und damit nach Begehung der Taten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Publikation des Anhangs IV erfolgte indes bereits am
  319. 8. Mai 2007 und demnach vor den Taten.
  320. 24
  321. Bei diesen Delikten ist kein dringender Verdacht dahin anzunehmen,
  322. dass der Angeschuldigte versucht hat, den Qualifikationstatbestand des § 34
  323. Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu verwirklichen, oder in strafbarer Weise gegen
  324. die Dual-Use-Verordnung verstoßen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); denn sie waren nach den oben dargelegten Maßstäben nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Der Angeschuldigte veranlasste jeweils von Deutschland aus lediglich eine Lieferung des
  325. Graphits aus England, die nur bis in die Türkei gelangte. An dem Ausfuhrvorgang waren deutsche Behörden nicht beteiligt. Nach dem erhobenen Tatvorwurf wandte sich der Angeklagte vielmehr gerade deshalb an den Geschäftsführer der T.
  326. Ltd., um die strengen deutschen Exportkontrollbestimmungen
  327. zu umgehen. Seine Handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet sein, Zweifel an der Effektivität der englischen Exportkontrolle hervorzurufen.
  328. - 16 -
  329. 25
  330. c) Die Vereinbarung mit I.
  331. , das Graphit über Umwege doch noch in
  332. den Iran zu liefern (s. o. II. 1. c), begründet den dringenden Verdacht, dass der
  333. Angeschuldigte mit einem Anderen verabredet hat, gewerbsmäßig entgegen
  334. Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
  335. in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und durch dieselbe Handlung mit einem Anderen verabredet zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung den im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen
  336. und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur
  337. Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin verabredet zu haben, einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-,
  338. Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,
  339. Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen
  340. Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der
  341. Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 30 Abs. 2
  342. StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; § 25 Abs. 2, § 52 StGB).
  343. 26
  344. Bei dem hochwertigen Graphit handelt es sich um wirtschaftliche Ressourcen i. S. d. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Hierunter fallen nach der Definition des Art. 1 Buchst. i derselben Verordnung Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich
  345. oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für
  346. den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Der Senat verweist zur Begründung im Übrigen auf seine Ausführungen in
  347. dem Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08 S. 8 f.), die weiterhin gelten.
  348. - 17 -
  349. 27
  350. An seiner Annahme, gegen den Angeschuldigten bestehe der dringende
  351. Verdacht eines Verbrechens nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m.
  352. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 423/2007 durch Erbringung von
  353. Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I zur IranEmbargo-Verordnung aufgeführten Gütern (vgl. Beschl. vom 8. September
  354. 2008 S. 9 f.), hält der Senat indes nicht fest.
  355. 28
  356. Ein dringender Verdacht eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 6 Nr. 4
  357. Buchst. c AWG besteht auch bezüglich dieser Tat nicht. Dem Angeschuldigten
  358. wird lediglich zur Last gelegt, mit einem Anderen eine verbotene Lieferung verabredet zu haben. Das bei der C.
  359. GmbH gelagerte Material wurde von den
  360. deutschen Behörden sichergestellt und damit durch diese eine Lieferung in den
  361. Iran gerade verhindert. Es ist - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen
  362. maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles - nicht zu erkennen, inwiefern
  363. diese Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll, erhebliche, den auswärtigen
  364. Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil gereichende Reaktionen hervorzurufen.
  365. 29
  366. 4. Da der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 21. November 2008
  367. ausdrücklich nur auf die dargestellten Taten gestützt ist, hat sich der Senat
  368. nicht damit zu befassen, ob der Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Lieferungen hochwertigen Graphits in den Iran im Jahre 2005 (vgl. Taten 1. bis 3.
  369. der Anklageschrift vom 7. Januar 2009) dringend verdächtig ist.
  370. 30
  371. 5. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Koblenz ist gegeben (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, § 142 a Abs. 1 Satz 1
  372. GVG; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  373. - 18 -
  374. 31
  375. a) Wie dargelegt, waren in den sechs Fällen der vollendeten Lieferung
  376. des Graphits in den Iran (s. o. II. 1. a) die Taten nach den Umständen geeignet,
  377. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu
  378. gefährden. Damit ist für diese Taten auch das der materiellrechtlichen Regelung
  379. in § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechende Kriterium des §
  380. 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG erfüllt.
  381. 32
  382. Dieser Umstand allein reicht nach der gesetzlichen Regelung allerdings
  383. nicht aus, um die Zuständigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane des
  384. Bundes zu begründen. § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG setzt zusätzlich voraus, dass
  385. dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hannich in KK 6. Aufl. § 120
  386. GVG Rdn. 4 d). Diese hat der Generalbundesanwalt in den genannten sechs
  387. Fällen im Ergebnis mit Recht bejaht.
  388. 33
  389. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Strafverfolgung
  390. der in § 120 Abs. 2 GVG aufgeführten Delikte entsprechend dem in der Norm
  391. deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf
  392. den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. BGHR GVG
  393. § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als
  394. Gesamtstaat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts werden nur begründet, wenn dem Fall darüber hinaus eine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist erst dann der Fall,
  395. wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzung um ein
  396. staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzgüter des Gesamtstaates
  397. in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind
  398. - 19 -
  399. strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur
  400. der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen
  401. wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f.; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere
  402. Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).
  403. 34
  404. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl.
  405. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6; Hannich in KK 6. Aufl. § 120 GVG
  406. Rdn. 3; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 120 GVG Rdn. 6; Frister in
  407. SK-StPO 50. Lfg. § 120 GVG Rdn. 10; Welp NStZ 2002, 1, 7 sowie 609, 610)
  408. zu Recht darauf hingewiesen, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Bedeutung solle vermeiden, dass die in der Verfassung angeordnete Regelzuständigkeit der Landesjustiz durch einen ausufernden Gebrauch des Evokationsrechts in eine solche des Bundes umgekehrt wird (vgl. Frister in SK-StPO
  409. aaO). Es habe die Funktion eines Korrektivs, mit dem verhindert werden solle,
  410. dass sich die Regelzuständigkeit der Landesjustiz in eine Regelzuständigkeit
  411. des Bundes umkehre (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg aaO). In § 120 Abs. 2
  412. GVG normiere das Gesetz die besondere Bedeutung des Falles als zusätzliche
  413. Qualität der Katalogtaten. Die Bundeskompetenz beziehe sich nicht lediglich auf
  414. besonders schwerwiegende Delikte, sondern auf solche Taten, die die Bundesinteressen besonders nachhaltig berühren. Auch die Quantifizierung, die mit der
  415. besonderen Bedeutung des Falles verlangt sei, könne sich daher nur auf diesen
  416. Schutzzweck beziehen. Das Ausmaß der individuellen Rechtsverletzung und
  417. der Grad der Schuld seien daher für diese Frage nur insofern von Bedeutung,
  418. als sie das Gewicht des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaates mitbestimmten (vgl. Welp NStZ 2002, jeweils aaO).
  419. - 20 -
  420. Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 GVG selbst dann,
  421. 35
  422. wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt hat,
  423. nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts
  424. zu begründen vermag (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1;
  425. Rebmann NStZ 1986, 289, 293). Es besteht kein Anlass, von diesen für alle
  426. Alternativen des § 120 Abs. 2 GVG geltenden Grundsätzen gerade in den Fällen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG abzuweichen. Auch die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der
  427. Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gegeben.
  428. 36
  429. Aus diesen Gründen kann der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, es sei davon auszugehen, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung jedenfalls in den Fällen des § 34 Abs. 6 AWG grundsätzlich zu übernehmen habe, weil diese sowohl die Erheblichkeit als auch die
  430. besondere Bedeutung nach der gesetzlichen Bewertung gleichsam in sich trügen, ohne dass es eines weiteren Begründungsaufwandes bedürfe (vgl. Diemer
  431. aaO § 34 Rdn. 46). Gegen diese Auffassung spricht auch, dass etwa bei - in
  432. der Praxis häufig vorkommender - gewerbsmäßiger Begehung einer ansonsten
  433. nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4 AWG strafbaren Tat (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG) die
  434. Zuständigkeit der Bundesjustiz begründet wäre, ohne dass es auf die sonstigen
  435. Umstände des Falles noch maßgebend ankäme. Dies würde dem dargelegten
  436. Regel-/Ausnahmeverhältnis in eklatanter Weise widersprechen. Es ist kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der durch das 2. Gesetz zur
  437. Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) neu geschaffenen
  438. Regelung des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine derart weitgehende Umverteilung
  439. der Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund beabsichtigte. Nach den Ge-
  440. - 21 -
  441. setzesmaterialien soll dem Generalbundesanwalt vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, auch für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz seine Ermittlungszuständigkeit zu begründen, um zu gewährleisten, dass die sicherheitspolitische Dimension dieser Straftaten erhellt wird; hierdurch könne ein wesentlicher Beitrag zur effektiven Gestaltung der Ermittlungen und damit zur Bekämpfung einer für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der
  442. Staatengemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalität geleistet werden. Der
  443. Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich auf die notwendige Staatsschutzqualität
  444. der betreffenden Straftaten - unabhängig von einem geheimdienstlichen Hintergrund - hingewiesen. Im Übrigen soll es bei der originären Zuständigkeit der
  445. Landesjustiz für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz bleiben (vgl.
  446. BTDrucks. 16/3038 S. 27).
  447. 37
  448. Demnach erfordert die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles auch im Rahmen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine Gesamtwürdigung der
  449. Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des
  450. Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat. Allein die Schwere der Tat und
  451. das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten
  452. Rechtsgüter vermag für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer,
  453. GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der
  454. Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten
  455. und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu
  456. erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 31).
  457. - 22 -
  458. 38
  459. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bejahung der besonderen Bedeutung des Falles durch den Generalbundesanwalt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeschuldigte hat in insgesamt sechs Taten über einen langen
  460. Zeitraum hinweg immer wieder hochwertiges Graphit in den Iran geliefert. Aufgrund der Verbindungen nach England und in die Türkei bestand ein vielschichtiger Auslandsbezug, der einen speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich
  461. machte. Nach den konkreten Umständen - Lieferung in den Iran, potentielle Bedrohung von Israel - kann eine von den Taten ausgehende Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft nicht ausgeschlossen werden. Die Umstände und Auswirkungen der Taten stellen somit - jedenfalls bei
  462. einer Gesamtschau - einen derart gewichtigen Angriff auf die Interessen des
  463. Gesamtstaates dar, dass die Begründung der Bundesgerichtsbarkeit noch als
  464. vertretbar anzusehen ist.
  465. 39
  466. b) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes erfasst
  467. auch diejenigen drei Taten (s. o. II. 1. b und c), bei denen die Voraussetzungen
  468. des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht vorliegen, weil sie nicht geeignet sind, die
  469. auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen. Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich, dass die betreffenden
  470. Straftaten mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. BGHR GVG
  471. § 120 Zuständigkeit 1). Darüber hinaus besteht das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts jedoch ausnahmsweise auch dann, wenn ein derart enger
  472. persönlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht, dass
  473. eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und
  474. Ländern als in hohem Maße sachwidrig erscheint.
  475. - 23 -
  476. 40
  477. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die drei genannten Taten waren Teil einer insgesamt einheitlichen Serie dem Angeschuldigten zur Last gelegter, gleichgerichteter, gewerbsmäßig begangener Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Als solche waren sie dem Grunde nach geeignet, unter
  478. den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die Bundeszuständigkeit zu
  479. begründen. Sie unterscheiden sich, soweit in diesem Zusammenhang von Relevanz, in tatsächlicher Hinsicht von den in Rede stehenden Staatsschutzdelikten im Wesentlichen nur dadurch, dass das Graphit nicht in den Iran gelangte.
  480. Die sie betreffenden Beweismittel sind - jedenfalls teilweise - mit denjenigen der
  481. Taten identisch, bei denen eine Gefährdungseignung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 4
  482. Buchst. a GVG noch bejaht werden kann. Unter diesen Umständen widerspräche eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in ganz besonderem Maße dem
  483. Gebot einer effizienten Strafverfolgung.
  484. 41
  485. 6. Bei dem Angeschuldigten besteht aus den in den Haftbefehlen vom
  486. 20. Juni sowie 21. November 2008 und dem Beschluss des Ermittlungsrichters
  487. des Bundesgerichthofs vom 11. Juli 2008 zutreffend aufgeführten Gründen der
  488. Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auch auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. September
  489. 2008. Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der
  490. Angeschuldigte besitzt die Staatsangehörigkeit der Seychellen und verfügt dort
  491. über ein beträchtliches Grund- und sonstiges Vermögen. Dies und die weiteren,
  492. in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen es wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren
  493. entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen i. S. d. § 116 StPO kommen nicht in Betracht.
  494. 42
  495. 7. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-
  496. - 24 -
  497. sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein
  498. Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren zahlreiche, zum
  499. Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa die Auswertung eines großen Teils der Datenverarbeitung der C.
  500. GmbH und Maß-
  501. nahmen der internationalen Rechtshilfe durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gebot der Beschleunigungsgrundsatz es nicht, vorab eine Teilanklage bezüglich der Taten II. 1. b und c zu erheben. Die von der Verteidigung insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  502. und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem
  503. vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermittlungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nicht nur Randbereiche; sie waren auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzurunden. Sie bezogen sich vielmehr auf die gewerbsmäßig durchgeführten Lieferungen von Graphit in den Iran und damit auf Straftaten von erheblichem Gewicht, die für das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitlichen Erhebung der Anklage bezüglich aller ermittelten Straftaten des Angeschuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
  504. - 25 -
  505. 43
  506. 8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den
  507. Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung
  508. von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht außer Verhältnis
  509. (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  510. Becker
  511. Miebach
  512. Schäfer