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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 7/16
  4. vom
  5. 1. März 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR7.16.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO
  13. mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  15. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
  16. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
  21. und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der
  22. Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe
  23. zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und
  24. sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
  25. Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
  26. 2
  27. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend
  28. konkreter Erfolgsaussicht nicht stand.
  29. -3-
  30. 3
  31. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten
  32. schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen
  33. Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin.
  34. Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin
  35. konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung
  36. von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden.
  37. 4
  38. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für
  39. eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende
  40. Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl.
  41. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 5 StR 454/14). Dem genügt das
  42. angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen
  43. Fähigkeiten verweist, die ihn in die Lage versetzen können, sich „zumindest
  44. einige Jahre“ (UA S. 46) drogen- und damit straffrei zu halten. Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
  45. 5
  46. Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2
  47. StGB.
  48. Sander
  49. Dölp
  50. Berger
  51. König
  52. Feilcke