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- 5 StR 4/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 13. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß
- § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
- aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
- denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen.
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