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835 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 88/18
  4. vom
  5. 24. April 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR88.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Zwickau vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings ist die in dieser Sache in Ungarn erlittene
  15. Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen (vgl. UA S. 23).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Mutzbauer
  18. Schneider
  19. Berger
  20. König
  21. Mosbacher