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  1. 5 StR 76/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 31. Mai 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. 4.
  11. wegen Geiselnahme u. a.
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
  14. beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2004 werden nach § 349
  16. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. zu tragen.
  19. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2005
  20. bemerkt der Senat:
  21. 1. Die von den Angeklagten K
  22. , Ka
  23. und M
  24. erho-
  25. benen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war
  26. nicht gehalten, nach der am dritten Verhandlungstag erfolgten Verlesung eines Behördengutachtens dessen Verfasserin aufgrund der am 24. Verhandlungstag gestellten Anträge der Verteidiger oder von Amts wegen zur weiteren Aufklärung und Bewertung von in zwei Entführungsfahrzeugen und an
  27. der Kleidung des Entführten festgestellten Faserspuren als Sachverständige
  28. zu vernehmen. Wenigstens nachdem der Angeklagte K
  29. dem 35. Verhandlungstag eingeräumt hatte, daß der Zeuge Ma
  30. ab
  31. in dem
  32. vom Angeklagten zunächst gemieteten PKW auf dem Rücksitz mitgefahren
  33. ist und keine Faser des Sitzbezugs dieses Fahrzeugs an der Kleidung des
  34. Zeugen festgestellt worden war, konnte die von den Revisionen vermißte
  35. Aufklärung einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Faserübertragung von den
  36. aus Chemiefasern bestehenden Sitzbezügen beider Fahrzeuge auf die Kleidung des Entführten und die hohe Wahrscheinlichkeit einer weiten Verbreitung der in diesen Fahrzeugen und an der Kleidung des Zeugen festgestellten Fremdfasern keine Möglichkeit mehr darstellen, die bei verständiger
  37. Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund
  38. -3-
  39. der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung hätte wecken müssen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1 und Aufdrängen 6).
  40. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auf die Aussage des Entführten, soweit diese durch andere Beweismittel bestätigt worden ist. Solche Beweise hat die Strafkammer in großem
  41. Umfang bis zum 34. Verhandlungstag erhoben und ohne Rechtsfehler als die
  42. Aussage des Zeugen stützende Indizien gewertet:
  43. Der Zeuge N
  44. hat bekundet, daß die Entführung des Ma
  45. von Au-
  46. genzeugen beobachtet worden und allgemein bekannt gewesen sei (UA
  47. S. 72). An der Kleidung des Zeugen Ma
  48. fanden sich Klebstoffreste, die
  49. seine Aussage über eine Fesselung mit Klebeband bestätigten (UA S. 89).
  50. An den hinteren mittleren Sitzflächen und Lehnen beider vom Angeklagten
  51. K
  52. gemieteten Fahrzeuge wurden indigoblaue Fasern festge-
  53. stellt, die mit den Fasern der Kleidung des Ma
  54. gruppenidentisch waren
  55. (UA S. 79). Des weiteren fanden sich auf den Rücksitzen beider Fahrzeuge
  56. eine Vielzahl von Fremdfasern, braune Baumwollfasern und rote Viskosefasern. Solche wurden auch an der Kleidung des Zeugen im Bereich sitztypischer Beanspruchung festgestellt. Die Schlußfolgerung des insoweit fehlerfrei herangezogenen Behördengutachtens, daß dieses Spurenbild für Kontakte des Zeugen Ma
  57. zu mindestens einem der Fahrzeuge spreche (UA
  58. S. 79), fand seine Bestätigung in der Einlassung des Angeklagten K
  59. , Ma
  60. sei in dem ersten gemieteten Fahrzeug mitgefahren (UA
  61. S. 46). Die Kilometeranzeigen der Mietfahrzeuge stimmten mit den vom Zeugen Ma
  62. bekundeten Fahrten überein (UA S. 83). Für einen Aufenthalt
  63. des Angeklagten K
  64. im Ausland während der Zeit der Entfüh-
  65. rung sprachen seine Gewohnheiten und Möglichkeiten des Telefonierens
  66. (UA S. 105). Die Aussage des Opfers über seine Rückkehr aus Belgien wurde unter anderem durch abgehörte Telefongespräche bestätigt (UA S. 76 ff.),
  67. wovon eines einen Hinweis auf den Angeklagten K
  68. als Täter
  69. enthielt (UA S. 77 f.). Schließlich hat dieser Angeklagte gegenüber den Zeu-
  70. -4-
  71. gen Kat
  72. (UA S. 99) und Z
  73. (UA S. 73) die Entführung eingestanden,
  74. mit den Mitangeklagten den zur Tätergruppe des Entführten gehörenden
  75. Zeugen P
  76. unter Druck gesetzt und später Vergleichsverhandlungen mit
  77. dieser Gruppierung geführt.
  78. 2. Vor dem Hintergrund dieser besonders dichten, auf eine Vielzahl von
  79. Sach- und Personalbeweisen gestützten Beweisführung schließt es der Senat aus, daß die im Widerspruch zu dem verlesenen Fasergutachten stehende Schlußfolgerung des Landgerichts (UA S. 80 f.), die Fremdfasern seien
  80. von Ma
  81. oder einem seiner Bewacher vom ersten in das zweite Entfüh-
  82. rungsfahrzeug übertragen worden, die Beweiswürdigung zum Nachteil der
  83. Angeklagten beeinflußt hat.
  84. Basdorf
  85. Brause
  86. Häger
  87. Raum
  88. Schaal