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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 60/18
- vom
- 21. März 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR60.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
- zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines
- gefährlichen Gegenstandes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-
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- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
- Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
- keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt:
- „Die Unterbringung nach § 64 StGB geht einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
- Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. l, S. 1327) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das
- Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB
- eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in
- den Urteilsgründen kenntlich machen. Daran fehlt es hier.“
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- Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen
- (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07,
- NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom
- 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15,
- NStZ-RR 2016, 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: BGH, Beschluss vom
- 8. Juni 2016 – 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat
- nicht.
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- Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
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- durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH,
- Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364).
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- Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der
- Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch
- kann deshalb bestehen bleiben.
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- 2. Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich
- gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar
- einer
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- Begründung
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- (vgl.
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- BGH,
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- Beschluss
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- vom
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- 7.
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- Dezember
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- 2016
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- – 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72). Die getroffene Entscheidung beschwert den
- Angeklagten aber nicht.
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- Mutzbauer
-
- Sander
- Berger
-
- Schneider
- Mosbacher
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