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- 5 StR 57/12
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 26. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2011 wird nach
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil
- wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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- Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres
- Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66
- Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit
- darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl.
- hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN).
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- Basdorf
- König
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- Brause
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- Schaal
- Bellay
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