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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 50/14
- (alt: 5 StR 203/13)
- vom
- 18. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in
- Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss
- des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen
- aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
- Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen
- und
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- in
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- den
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- Urteilsgründen
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- mitteilen
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- müssen
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- (vgl. BGH,
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- Urteil vom
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- 28. März 2012 – 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; BGH, Beschluss vom
- 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274).
- Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur
- Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten
- Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen
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- -3-
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- getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen
- der – außerordentlich brutalen – Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64
- StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme verneint.
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- Basdorf
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- Sander
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- Berger
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