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926 B

  1. 5 StR 50/02
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 9. April 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
  10. beschlossen:
  11. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N
  12. D
  13. und M
  14. D
  15. gegen das Urteil des Landge-
  16. richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2
  17. StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftlichen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte –
  18. wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in
  19. Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit
  20. unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
  21. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  22. zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision
  23. den Nebenklägern M
  24. Sc
  25. ,C
  26. M
  27. S
  28. ,K
  29. und G
  30. S
  31. M
  32. ,J
  33. entstandenen
  34. notwendigen Auslagen.
  35. Harms
  36. Basdorf
  37. Brause
  38. Gerhardt
  39. Schaal