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- 5 StR 35/06
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
- beschlossen:
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- Der den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des
- Verurteilten zurückgewiesen.
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- G r ü n d e
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- Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
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- weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
- Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
- vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
- bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
- StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit
- der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa
- durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist – abgesehen von mangelnder Divergenz – eine Entscheidung des 5. Strafsenats).
- 2
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- Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
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- Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
- Beschluss-
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- fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt
- hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.
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- Harms
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- Basdorf
- Raum
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- Gerhardt
- Brause
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