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672 B

  1. 5 StR 33/12
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Juni 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betruges u.a.
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  11. StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen
  12. der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen
  13. Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von
  14. 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Raum
  18. Schaal
  19. Dölp
  20. Schneider
  21. Bellay