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727 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 615/18
  4. vom
  5. 13. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
  13. vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Mutzbauer
  16. Sander
  17. Mosbacher
  18. ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR615.18.0
  19. Schneider
  20. Köhler