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- 5 StR 592/08
- (alt: 5 StR 617/07)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
- schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil
- des Angeklagten ausgewirkt hat.
- Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.
- Brause
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- Schaal
- Dölp
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- Schneider
- König
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