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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 530/18
- vom
- 13. Dezember 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR530.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
- StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der
- Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.
- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Schneider
- Köhler
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