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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 530/18
  4. vom
  5. 13. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR530.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
  15. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  18. die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen
  19. notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
  22. StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der
  23. Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.
  24. Mutzbauer
  25. Sander
  26. König
  27. Schneider
  28. Köhler