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749 B

  1. 5 StR 504/03
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 17. Dezember 2003
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Diebstahls u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  14. zu tragen.
  15. Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der
  16. Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der
  17. zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für
  18. die zu entscheidende Sache ergeben.
  19. Harms
  20. Brause
  21. Häger
  22. Raum
  23. Schaal