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  1. 5 StR 498/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 28. Oktober 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betrugs
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  12. als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
  13. neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. G r ü n d e
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte
  19. Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  20. 2
  21. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit
  22. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete
  23. Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und
  24. die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur
  25. wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich
  26. jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung
  27. durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH,
  28. Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überlegung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit-
  29. -3-
  30. ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe von sich aus.
  31. Basdorf
  32. Raum
  33. Schaal
  34. Brause
  35. Dölp