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  1. 5 StR 491/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 8. Januar 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.
  13. G r ü n d e
  14. Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  15. 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts
  16. nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin
  17. Rechtsanwältin
  18. Rechtsanwältin D
  19. W
  20. und der bereits entpflichteten Verteidigerin
  21. zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bü-
  22. rogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R
  23. . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hat-
  24. te, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt
  25. es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen
  26. (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).
  27. -3-
  28. Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am
  29. 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom
  30. 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
  31. Harms
  32. Basdorf
  33. Brause
  34. Gerhardt
  35. Schaal