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- 5 StR 479/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
- beschlossen:
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- Der den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende
- Antrag des Verurteilten S.
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- nach § 356a StPO wird
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- auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
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- G r ü n d e
- 1
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- 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum
- Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
- denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes
- Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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- 2
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- 2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen
- Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH,
- Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.).
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