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  1. Nachschlagewerk: ja
  2. BGHSt
  3. : nein
  4. Veröffentlichung : ja
  5. StGB § 46 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1
  6. Eine ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen
  7. Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, ist im
  8. Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das
  9. Gesamtstrafübel zu berücksichtigen.
  10. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010
  11. – 5 StR 432/09
  12. LG Hamburg –
  13. 5 StR 432/09
  14. BUNDESGERICHTSHOF
  15. BESCHLUSS
  16. vom 27. Januar 2010
  17. in der Strafsache
  18. gegen
  19. 1.
  20. 2.
  21. 3.
  22. wegen Betruges u. a.
  23. -2-
  24. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010
  25. beschlossen:
  26. 1. Der Antrag des Angeklagten P.
  27. auf Wiederein-
  28. setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
  29. Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
  30. 2. Seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2
  31. StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
  32. StPO) verworfen, dass der Angeklagte neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zu
  33. einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
  34. drei Monaten verurteilt ist.
  35. 3. Die Revisionen der Angeklagten Y.
  36. K.
  37. K.
  38. und H.
  39. gegen das genannte Urteil werden nach § 349
  40. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  41. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  42. G r ü n d e
  43. 1
  44. Das Landgericht hat den Angeklagten H.
  45. K.
  46. wegen Compu-
  47. terbetruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie
  48. wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
  49. und sechs Monaten, den Angeklagten Y.
  50. K.
  51. wegen Computerbetruges
  52. in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Heh-
  53. -3-
  54. lerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten P.
  55. hat die Straf-
  56. kammer wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Betruges
  57. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem bislang nicht vollstreckten
  58. amtsgerichtlichen Urteil vom 21. Juni 2006 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
  59. und einem Monat verurteilt sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von
  60. zwei Jahren und fünf Monaten wegen Urkundenfälschung in acht Fällen sowie wegen versuchten Betruges und Betruges in vier Fällen, in einem Fall in
  61. Tateinheit mit Urkundenfälschung, verhängt. Die auf formelle wie sachlichrechtliche Rügen gestützten Revisionen der Angeklagten Y.
  62. H.
  63. K.
  64. K.
  65. und
  66. bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
  67. Generalbundesanwalts ohne Erfolg; dagegen hat die Revision des Angeklagten P.
  68. im Strafausspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist
  69. sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  70. 2
  71. 1. Hinsichtlich des Angeklagten P.
  72. sind der Schuldspruch,
  73. sämtliche Einzelstrafen sowie der erste Gesamtstrafausspruch (IV. 1.3 der
  74. Urteilsgründe) frei von Rechtsfehlern.
  75. 3
  76. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wegen
  77. eines Versehens bei der Zustellung des Urteils dringt nicht durch. Aufgrund
  78. der Sachrüge vermag der Senat den geltend gemachten Rechtsfehler hier
  79. nicht zu überprüfen. Die in diesem Fall erforderliche Rüge einer rechtsstaatswidrigen und kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung hat der
  80. Angeklagte nicht form- und fristgerecht angebracht (vgl. BGHR MRK Art. 6
  81. Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32).
  82. 4
  83. Der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-
  84. -4-
  85. lung der Begründung dieser Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge erneut nicht formgerecht ausgeführt und
  86. damit die versäumte Handlung nicht fristgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 1
  87. Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem unvollständigen Rügevortrag vermag der
  88. Senat nicht zu entnehmen, welche Verzögerung konkret wegen des geltend
  89. gemachten Zustellungsmangels eingetreten und gegebenenfalls zu kompensieren ist. Um die dafür erforderliche Berechnung anhand der (gestaffelten)
  90. Höchstfristen des § 275 Abs. 1 StPO vornehmen zu können, wäre zumindest
  91. die Anzahl der Hauptverhandlungstage mitzuteilen gewesen.
  92. 5
  93. 2. Die Begründung der zweiten im Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (VI. 1.6 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar zu Recht aus den vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2006 verhängten Einzelgeldstrafen und der Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II.1, II.2
  94. und II.11 der Urteilsgründe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
  95. Sie hat auch den mit der Zäsurwirkung der amtsgerichtlichen Verurteilung
  96. verbundenen Nachteil mehrerer zu bildender Gesamtfreiheitsstrafen noch
  97. hinreichend berücksichtigt. Die Erwägungen der Strafkammer sind indes lückenhaft, soweit eine ausländische Vorverurteilung im Rahmen dieser Gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unberücksichtigt geblieben ist:
  98. 6
  99. Zu dieser Vorverurteilung hat das Landgericht festgestellt, dass der
  100. Beschwerdeführer „anlässlich eines Diebstahls im Frühjahr 2007 in Dänemark verhaftet und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt“ worden
  101. ist. Die Freiheitsstrafe verbüßte er „bis Juni 2007“ (UA S. 10).
  102. 7
  103. a) Zwar war keine nachträgliche Gesamtstrafe im Sinne des § 55
  104. StGB aus diesem dänischen Erkenntnis und den übrigen durch die Strafkammer festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zu bilden. Im Ausland verhängte
  105. Strafen sind der nachträglichen Gesamtstrafenbildung über § 55 StGB nicht
  106. zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Ge-
  107. -5-
  108. richt verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 43, 79; BGHR StGB
  109. § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; BGH NStZ 2008, 709, 710).
  110. 8
  111. b) Mit Rücksicht auf die insoweit tragende Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) musste sich das Tatgericht auch nicht veranlasst sehen, den in der
  112. Rechtsprechung zum Recht der Gesamtstrafenbildung entwickelten Rechtsgedanken des sogenannten Härteausgleichs auf diesen Fall zu übertragen.
  113. Ein Härteausgleich dieser Art scheidet demzufolge aus, wenn eine Aburteilung im Ausland begangener Straftaten in Deutschland mangels entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht
  114. oder allenfalls theoretisch unter dem Aspekt der stellvertretenden Strafrechtspflege möglich ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Der Nachteilsausgleich für
  115. eine unterbliebene Gesamtstrafenbildung sei in diesen Fällen nicht geboten,
  116. weil die Möglichkeit der Verhängung einer milderen Strafe in einem einzigen
  117. Verfahren in Deutschland tatsächlich nie bestanden habe. So lag es im Falle
  118. des polnischen Angeklagten P.
  119. 9
  120. auch hier.
  121. c) An seinen im Anfrageverfahren des 2. Strafsenats (Beschluss vom
  122. 29. Oktober 2008 – 2 StR 386/08) geäußerten Bedenken gegen die Ausgangsüberlegung (vgl. BGH StraFo 2009, 302) hält der erkennende Senat
  123. allerdings ausdrücklich fest. Er vermag insbesondere der vom 2. Strafsenat
  124. vorgenommenen Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
  125. 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
  126. (2008/675/JI ABl. L 220 vom 15. August 2008, S. 32) nicht zu folgen, soweit
  127. daraus keine Rechtsfolgen für die Behandlung grundsätzlich gesamtstrafenfähiger Verurteilungen im In- und Ausland nach deutschem Strafrecht herzuleiten seien (BGHR aaO). Freilich bezweckt der Rahmenbeschluss nicht,
  128. dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen vollstreckt
  129. werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 6 Satz 1 des Rahmenbe-
  130. -6-
  131. schlusses). In einem anderen Staat ergangene Verurteilungen müssen nach
  132. dem Willen des Rates indes „in dem Maße berücksichtigt werden, wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen“ und sollten
  133. „gleichwertige Wirkungen“ entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung (Erwägungsgründe 5 Satz 2 und 7 des Rahmenbeschlusses). Schon
  134. dem entnimmt der Senat ein Gebot zur Berücksichtigung früherer Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten im deutschen Strafzumessungsrecht.
  135. Dementsprechend heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutsches Bundestages vom 1. Juli 2009, „eine Beschränkung
  136. dieses Ausgleichs auf ausländische Verurteilungen, denen Taten zugrunde
  137. liegen, auf die auch deutsches Strafrecht hätte Anwendung finden können,
  138. wäre hingegen bei Verurteilungen aus anderen EU-Staaten mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses, der keine solche Beschränkung vorsieht, nicht
  139. zu vereinbaren“ (BT-Drucks. 16/13673, S. 5).
  140. 10
  141. Ein Anfrageverfahren wegen einer Divergenz zur Rechtsauffassung
  142. des 2. Strafsenats ist gleichwohl nicht veranlasst (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG).
  143. Der 2. Strafsenat zieht seine abweichende Auslegung des Rahmenbeschlusses lediglich ergänzend für die Versagung einer entsprechenden Anwendung
  144. des Härteausgleichs wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen im In- und Ausland heran. Wird der Begriff des Härteausgleichs
  145. zutreffend eng auf im Einzelfall entgangene Rechtsvorteile grundsätzlich anwendbarer innerstaatlicher Gesamtstrafenbildung bezogen (vgl. näher d
  146. a.E.), ist er auf einen Fall der hier vorliegenden Art in der Tat nicht anzuwenden.
  147. 11
  148. Auch ein Vorlageverfahren nach Art. 234 EUV ist nicht angezeigt.
  149. Dem im Rahmenbeschluss enthaltenen, auf das Recht der Mitgliedstaaten
  150. jeweils unmittelbar wirkenden Gebot (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Juni 2005 Rs-C 105/03 – Pupino, NJW 2005, 2839) gegenseitiger Rücksichtnahme auf strafgerichtliche Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten kann
  151. durch die nationalen Gerichte im deutschen Strafrecht ohne weiteres Geltung
  152. -7-
  153. verschafft werden. Eine entsprechende Anwendung des sogenannten Härteausgleichs ist dazu nicht zwingend erforderlich. Zureichend ist die Berücksichtigung einer gemessen an innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung im Rahmen der allgemeinen tatrichterlichen Strafzumessung nach § 46 StGB (ähnlich BGH NStZ-RR 2009, 200).
  154. Diese freilich ist gemeinschaftsrechtlich eindeutig geboten.
  155. 12
  156. d) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige
  157. Leben des Angeklagten zu erwarten sind, das Gesamtstrafübel bei Festsetzung der neuen Strafe nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Blick behalten werden muss (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Theune in LK StGB 12. Aufl. § 46
  158. Rdn. 10 ff. m.N.). Der Tatrichter hat danach grundsätzlich das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihrer Folgen in seine Entscheidung einzustellen (vgl. nur BGH aaO; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. 2008 Rdn. 415 ff. m.N.). In diesem Sinne ist ein wegen
  159. der neuerlichen Verurteilung drohender Widerruf einer vormals gewährten
  160. Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein insgesamt längerer Freiheitsentzug zu berücksichtigen (vgl. BGHSt aaO). Gleiches gilt für eine drohende
  161. Ist-Ausweisung, sofern diese im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte für
  162. den Angeklagten darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5; BGH
  163. StV 2008, 298), und für berufs- oder dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8 und 18; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rdn. 430).
  164. 13
  165. Dieses im allgemeinen strafzumessungsrechtlichen Sinne verstandene Gesamtstrafübel ist auch nicht etwa deckungsgleich mit dem vom
  166. 2. Strafsenat für Fälle der vorliegenden Art ausgeschlossenen sogenannten
  167. Härteausgleich. Während der Härteausgleich den spezifischen und systemimmanenten Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung geschuldeten Nachteilen Rechnung tragen soll (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 34
  168. m.N.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe 1987 Rdn. 250 ff., 257), hat
  169. -8-
  170. der Gesichtspunkt des Gesamtstrafübels die Auswirkungen der Strafe auf
  171. den Angeklagten im Blick. Mit Rücksicht auf die durch die ausländische Vorverurteilung bewirkte Zusatzbelastung kann es letztlich auch keinen Unterschied machen, ob die an sich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat herrührt. Das gebietet schon der
  172. Grundsatz der Strafgerechtigkeit.
  173. 14
  174. e) Um jedenfalls dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot gegenseitiger
  175. Rücksichtnahme Rechnung zu tragen, ist eine Erörterung des mit der ausländischen Vorverurteilung möglicherweise verbundenen Gesamtstrafübels
  176. in den schriftlichen Urteilsgründen regelmäßig notwendig. Aus Gründen der
  177. Strafgerechtigkeit muss dies auch für feststehende entsprechende Bestrafungen in Drittländern gelten. Die Strafzumessung muss dabei erkennen lassen, inwieweit diesem Umstand strafmildernde Wirkung beigemessen worden ist. Angesichts grundsätzlicher Geltung der gesetzlichen Grenzen der
  178. Strafrahmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 200) wird in ganz anders als hier gelagerten Fällen eine Anwendung der Vollstreckungslösung zu erwägen sein
  179. (vgl. BGHSt 52, 124 sowie Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009
  180. – 5 StR 433/09 Tz. 10 m.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, für den Fall
  181. nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger
  182. Freiheitsstrafe). In Ermangelung eines echten Härteausgleichs (vgl. hierzu
  183. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09) hält der Senat zunächst indes die generelle Anwendung der Vollstreckungslösung auf Fälle
  184. dieser Art nicht für zwingend.
  185. 15
  186. 3. Das Landgericht hat es hier unterlassen, das mit der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe und der dänischen Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel in seinen Urteilsgründen darzulegen. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen und des engen zeitlichen Zusammenhangs war eine ausdrückliche
  187. Erörterung hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH NStZ 2000,
  188. 137, 138). Ein Beruhen auf diesem Rechtsfehler vermag der Senat nicht
  189. auszuschließen; es liegt vielmehr in Ermangelung jeglicher damit zusam-
  190. -9-
  191. menhängender Strafmilderung auf der Hand. Vor dem Hintergrund der ansonsten ausführlichen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer und
  192. zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung bei der angesichts der Kürze der im Ausland verhängten Strafe begrenzten strafmildernden Wirkung
  193. sieht der Senat von einer Teilaufhebung und Zurückverweisung ab; er vermindert von sich aus die betroffene zweite Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um zwei Monate (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 43, 44).
  194. 16
  195. Trotz des geringen Teilerfolgs der Revision des angeklagten P.
  196. hält es der Senat nicht für unbillig, auch diesen Angeklagten mit den
  197. vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
  198. Basdorf
  199. Raum
  200. Schneider
  201. Schaal
  202. König