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  1. 5 StR 421/13
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 7. November 2013
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Untreue
  8. hier: Anhörungsrüge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
  13. des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
  17. Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen
  18. hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
  19. 2
  20. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen
  21. Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
  22. worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
  23. Basdorf
  24. Sander
  25. Berger
  26. Schneider
  27. Bellay