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- 5 StR 403/05
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 12. Oktober 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005
- beschlossen:
- 1. Auf die Revision der Angeklagten H
-
- H
-
- gegen
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- das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005
- wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß
- § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H
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- ist dem-
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- nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung schuldig.
- 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H
- und die Revision des Angeklagten M
-
- H
-
- H
- ge-
-
- gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die
- Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen
- der Angeklagten H
-
- H
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- ; im Übrigen haben die Be-
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- schwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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- Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H
-
- H
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- verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Mona-
-
- ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie
- – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist
- (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
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- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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