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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 402/17
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- 19. September 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR402.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
- davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit
- Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie in drei weiteren Fällen wahlweise
- entweder wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf
- die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in
- dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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- Die Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich
- begangener (versuchter) Nötigung nicht, so dass die entsprechenden
- Schuldsprüche entfallen müssen. In den Fällen 7 und 8, die sich insoweit nicht
- signifikant von Fall 5 unterscheiden, hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen beging, weil er sich durch die
- geleistete Gegenwehr provoziert fühlte. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass
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- er Gewalt einsetzte, um die Geschädigten jeweils zu einer Handlung, Duldung
- oder Unterlassung zu zwingen.
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- 3
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- Der Senat schließt angesichts der milden Strafen aus, dass sich dieser
- Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
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- Mutzbauer
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- Sander
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- RiBGH Berger
- ist in Urlaub und ortsabwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
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- Mutzbauer
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- Schneider
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- Mosbacher
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