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  1. 5 StR 396/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. Oktober 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
  12. Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349
  13. Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
  14. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
  15. und die dadurch dem Angeklagten entstandenen
  16. notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. G r ü n d e
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
  20. Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
  21. Nebenklägerin – die Mutter der Getöteten – mit ihrer auf die Verletzung
  22. materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des
  23. Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)
  24. erstrebt.
  25. 2
  26. Die Revision ist unzulässig.
  27. 3
  28. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit
  29. dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
  30. verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die
  31. Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1
  32. StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
  33. der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können.
  34. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten
  35. gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind
  36. -3-
  37. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99,
  38. und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner,
  39. StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224
  40. StGB.
  41. 4
  42. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
  43. Satz 1 und 3 StPO.
  44. Basdorf
  45. König
  46. Raum
  47. Schaal
  48. Bellay