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- 5 StR 396/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des
- Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
- Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits
- mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit
- konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend
- konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen
- von BVerfGE 91, 1 besteht.
- Basdorf
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