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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 388/18
- vom
- 30. August 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O.
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- in
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- dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1
- angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Mutzbauer
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- Schneider
- Mosbacher
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- Berger
- Köhler
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