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  1. 5 StR 370/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. Oktober 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
  13. beschlossen:
  14. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4
  16. StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch
  17. aufgehoben.
  18. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
  19. StPO als unbegründet verworfen.
  20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
  21. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  23. zurückverwiesen.
  24. G r ü n d e
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten B.
  27. wegen bewaffneten
  28. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
  29. mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem
  30. unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer
  31. Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba.
  32. wegen Beihilfe
  33. zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  34. Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen
  35. Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
  36. verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen
  37. Rechts geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel
  38. ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
  39. Abs. 2 StPO.
  40. -3-
  41. 2
  42. 1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern.
  43. Namentlich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung.
  44. 3
  45. 2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
  46. 4
  47. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die
  48. räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht,
  49. nämlich dass der Angeklagte B.
  50. zur Durchsetzung einer nicht übermäßig
  51. hohen
  52. nicht
  53. Forderung
  54. aus
  55. einem
  56. allzu
  57. große
  58. Rauschgiftmengen
  59. betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den
  60. damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den
  61. tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und
  62. §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der
  63. übereinstimmenden
  64. Mindeststrafe
  65. des
  66. Regelstrafrahmens
  67. ohne
  68. ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl.
  69. auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29
  70. Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass
  71. das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter
  72. Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere
  73. Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe
  74. für den Angeklagten Ba. , hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das
  75. Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend
  76. erörtert sind.
  77. -4-
  78. 5
  79. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue
  80. Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen
  81. Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden
  82. dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.
  83. Basdorf
  84. Schaal
  85. Raum
  86. Brause
  87. König