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  1. 5 StR 353/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 17. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Bankrotts u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist
  12. zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009
  13. wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die
  14. Kosten seiner Rechtsbehelfe.
  15. G r ü n d e
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2
  18. StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.
  19. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst
  20. durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem
  21. Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches
  22. Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet
  23. werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der
  24. Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist
  25. der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
  26. Basdorf
  27. Raum
  28. Schneider
  29. Brause
  30. Dölp