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- 5 StR 339/08
- (alt: 5 StR 491/06)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
- beschlossen:
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- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
- zu tragen.
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- G r ü n d e
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- Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom
- 27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
- verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten
- erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit
- der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern
- durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechseinhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen
- Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein aufgrund der Sachrüge beanstandet werden.
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- Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache
- für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt
- auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich
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- bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –
- insgesamt plausibel dargetan.
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- Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht
- der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten
- mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorgehoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser
- Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer
- acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Urteil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein
- zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische
- Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Gesamtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausgeschlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.
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