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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 321/18
- vom
- 30. August 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- 4.
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- wegen Diebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR321.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
- 1. Der Angeklagte R.
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- hat die Kosten seiner gegen das Ur-
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- teil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2018 eingelegten, aber zurückgenommenen Revision zu tragen.
- 2. Die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; soweit die Einziehung des Wertes des aus den Taten 3, 5 und
- 7 Erlangten angeordnet worden ist, haften die jeweiligen
- Angeklagten gesamtschuldnerisch.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat
- zur erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung, dass diese jedenfalls unbegründet ist.
- Mutzbauer
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- Sander
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- Mosbacher
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- Schneider
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- Köhler
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