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- 5 StR 295/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 23. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2007, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4
- StPO
- a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist, und
- b) im Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe
- sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
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- wird
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- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die Revisionen der Angeklagten K.
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- und O.
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- gegen das genannte Urteil werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des
- Angeklagten O.
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- mit der Maßgabe, dass die in
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- den Niederlanden verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
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- G r ü n d e
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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- wegen Diebstahls in
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- neun Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
- drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
- den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende
- Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- a) Bezüglich des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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- „Soweit der Angeklagte im Fall 3 wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
- ist der Schuldspruch allerdings umzustellen. ‚Versicherungsbetrug’ und ‚Versicherungsmissbrauch’ kommen als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht
- in Betracht (vgl. BGH NStZ 2005, 447 f.).
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- Allerdings ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe, dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265
- StGB) schuldig ist. Der Angeklagte hat den BMW Typ X5 ‚beiseite geschafft’.
- Sein Tatbeitrag war von maßgeblicher Bedeutung, so dass die Annahme von
- Täterschaft – nicht lediglich Beihilfe – auf der Hand liegt.
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- Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO
- steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte kann sich nicht anders und erfolgreicher als geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen.“
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- b) Allerdings vermag der Senat angesichts des gegenüber §§ 260,
- 259 StGB deutlich milderen Strafrahmens des § 265 StGB nicht auszuschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage des geänderten Schuld-
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- spruchs eine geringere Strafe als eine solche von zwei Jahren und vier Monaten verhängt hätte. An der Herabsetzung der in diesem Fall verhängten
- Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung
- oder geringfügiger Verminderung des Gesamtstrafenausspruchs sieht sich
- der Senat letztlich auch deswegen gehindert, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22. Februar 2006 erledigt ist. Damit ist nicht auszuschließen, dass dieser Entscheidung Zäsurwirkung zukommt und mithin aus den
- Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe unter etwaiger Einbeziehung der Vorentscheidung auf der einen Seite und den Fällen 7 bis 16a der Urteilsgründe auf
- der anderen Seite jeweils eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen ist, wobei sich dies zumindest im Blick auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe angesichts einer geringeren Strafe im Fall 3 der Urteilsgründe im Ergebnis
- zugunsten des Angeklagten auswirken könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter darf der Festsetzung einer neuen
- Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenbildung neue
- Feststellungen zugrunde legen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Summe etwa – namentlich bei Nichtvollstreckung der Geldstrafe
- zum Zeitpunkt des ersten Urteils (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m.w.N.) – zu verhängender zweier Gesamtstrafen darf die bisher verhängte Gesamtstrafe (nebst der Geldstrafe) nicht überschreiten.
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- 2. Soweit der Beschwerdeführer K.
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- Verfahrensrügen erst mit
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- Schriftsatz vom 18. Juni 2008 und damit außerhalb der Revisionsbegrün-
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- dungsfrist erhoben hat, waren diese bei der Senatsentscheidung nicht zu
- berücksichtigen.
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- Basdorf
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- Raum
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- Schaal
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- Brause
- Jäger
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