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- 5 StR 256/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004
- beschlossen:
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- 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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- 2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
- Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- 3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten
- des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten
- des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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- G r ü n d e
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- Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004
- hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:
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- „Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht im
- Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. So
- handelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten
- (UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten
- (UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß – unter Berücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 – alle
- 35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch
- für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UA
- S. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfrei-
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- heitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000,
- 386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt werden könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).“
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- Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 der
- Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung
- von § 473 Abs. 4 StPO.
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- Harms
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- Häger
- Raum
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- Gerhardt
- Brause
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