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  1. 5 StR 157/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 26. April 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Steuerhinterziehung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001
  10. beschlossen:
  11. 1.
  12. Auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
  14. soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24
  15. der Urteilsgründe) verurteilt wurde.
  16. 2.
  17. Die verbleibende Revision wird nach §
  18. 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
  19. als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe
  20. auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.
  21. 3.
  22. Soweit das Verfahren eingestellt wird,
  23. fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
  24. Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die
  25. übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
  26. G r ü n d e
  27. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
  28. im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen
  29. von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
  30. 2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
  31. von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
  32. -3-
  33. Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung,
  34. weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit,
  35. auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB
  36. § 55 Abs. 1 Satz 1 – Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte
  37. indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert.
  38. Bei – im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen – jeweils deutlich über ein
  39. Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus,
  40. daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt
  41. werden könnten.
  42. Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung
  43. entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verbleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erzielbare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit – auch im Blick auf das
  44. Alter des Angeklagten – der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleunigung Rechnung.
  45. Harms
  46. Häger
  47. Raum
  48. Brause
  49. Basdorf