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  1. 5 StR 151/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 8. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  8. nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
  11. beschlossen:
  12. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,
  13. daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum
  14. 31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise
  15. auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzogenen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem
  16. halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die
  17. Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecuador
  18. vollzogenen
  19. Untersuchungshaft
  20. im Maßstab
  21. 1:2
  22. (statt 1:1).
  23. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  24. unbegründet verworfen.
  25. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
  26. zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je
  27. ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
  28. G r ü n d e
  29. Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und
  30. Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte untergebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354
  31. -3-
  32. Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen
  33. für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.
  34. Harms
  35. Häger
  36. Gerhardt
  37. Basdorf
  38. Raum