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- 5 StR 151/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 8. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
- beschlossen:
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- Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,
- daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum
- 31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise
- auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzogenen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem
- halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die
- Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecuador
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- vollzogenen
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- Untersuchungshaft
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- im Maßstab
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- 1:2
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- (statt 1:1).
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- Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
- zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je
- ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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- G r ü n d e
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- Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und
- Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte untergebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354
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- Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen
- für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.
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- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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